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1. Friedr. Bosses kleine braunschweigische Landeskunde für Schule und Haus - S. 117

1914 - Braunschweig [u.a.] : Wollermann
Verfassung und Verwaltung. 117 und Geldwesen und beaufsichtigt das Rechnungs- und Kassenwesen. Der Steuerdirektion liegt ob die Verwaltung der direkten Steuern (Grund-, Gewerbe-, Einkommen-, Ergänzungssteuer) und der indirekten Steuern (Zölle, Verbrauchssteuern, Stempel-, Erbschaftssteuer u. dgl.). Der Baudirektion untersteht das gesamte öffentliche Bauwesen (Hoch- und Wegebauten). Die L and es ö ko no m iekom Mission beschäftigt sich mit Ablösung von Lasten, Entschädigung für Zwangsenteignungen, staatlichen Vermassungssachen u. a. 6) Die Justizbehörden sorgen dafür, daß jedem Einwohner des Landes nach den bestehenden Gesetzen sein Recht zuteil werde. Es gibt im Herzogtum 24 Amtsgerichte, ein Landgericht (Braunschweig) und ein Oberlandesgericht. Die Amtsgerichte urteilen mit Zuziehung von zwei Schöffen (Schöffengericht) über sog. Übertretungen, oder über Vergehen, die mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafen bis zu 600 M. bedroht sind, über Beleidigungen, Körperverletzungen, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Sachbeschädigung (unter- halb des Wertes von 150 M.), Hehlerei u. a.; ferner über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiteu, deren Gegenstand 600 M. nicht übersteigt, zwischen Mietern und Vermietern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern; sie sind zuständig für das Entmündigungsverfahren, Vormundschaften, für Errichtung, Verwahrung und Eröffnung von Testamenten, zur Führung der Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Güterrechtsregister, für Konkurse und Zwangsverkäufe u. a. Das Landgericht zerfällt in fünf Zivilkammern, zwei Kammern für Handels- sachen und zwei Strafkammern (Schwurgerichte mit Geschworenen). Die Zivilkammern bearbeiten wichtigere bürgerliche Rechtsstreitigkeiteu, Berufungen und Beschwerden in den amtsgerichtlichen Entscheidungen. Für die Rechts- streitigkeiten in Handelssachen bestehen zwei besondere Kammern. Die Straf- kammern haben es zu tun mit Strafsachen, mit Berufungen und Beschwer- den gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse. Das Oberlandesgericht hat bestimmte Sachen, die durch Reichsgesetze geordnet sind, außerdem aber Be- schwerden über landgerichtliche Entscheidungen gewisser Art zu erledigen. Sämtlichen Gerichten ist eine Staatsanwaltschaft beigegeben, die das öffent- liche Interesse wahrzunehmen hat; es sind dies bei den Amtsgerichten die Amtsanwälte, beim Landgericht die Staatsanwälte, beim höchsten Gericht der Oberstaatsanwalt. — Strafanstalten sind die Landesstrafanstalt in Wolfen- büttel (für Zuchthausstrafen und solche Strafen, die über 6 Wochen hinaus- gehen) und die Gefängnisse der übrigen Kreisstädte. e) Kirchenwesen. Die Einwohner unseres Landes gehören mit Aus- nahme von etwa 27 000 Katholiken, 4800 Reformierten und 1800 Juden durchweg zur ev.-lutherischen Kirche. Die lutherische Lehre wurde hier zu- erst 1522 durch Gottschalk Kruse, einen Mönch des Ägidienklosters zu Braun- schweig, verkündigt. In der Stadt Braunschweig wurde die Reformation 1528 durch D. Johannes Bugenhagen aus Wittenberg eingeführt. Dieser arbeitete im Aufträge des Rates eine evangelische Kirchenordnung für die Stadt aus, nach der fortan der Gottesdienst abgehalten wurde. Das Land wurde 1542 lutherisch, nachdem der strengkatholische Herzog Heinrich d. I.
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