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1. Die außereuropäischen Erdteile - S. 91

1897 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 91 — 3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten. 5. Das Ministerium für Landwirtschaft. 6. Das Ministerium für Finanzen. 7. Das Justizministerium. 8. Das Kriegsministerium. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses leitet durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern. Ii. Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. a) das H errentjaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft. d) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlberechtigt (Urwähler); aus ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abge- ordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wählen die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahl- männer (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. — Neue Gesetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von beiden Kammern angenommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. § 158» Die Verfassung des deutschen Kelches. 1. Das deutsche Reich ist ein von den deutschen Staaten geschlossener „ewiger Bund". Seine Zwecke sind Schutz des Bundesgebietes, Schutz des Rechtes, das innerhalb des Bundesgebietes gültig ist, und Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Zur Erreichung dieser Aufgaben hat jeder Bundesstaat zu Gunsten des Reiches auf einige seiner Rechte verzichtet. Das Verhältnis des Reichsober- Hauptes, der einzelnen Bundesregierungen (vertreten im Bundesrat) und des deutschen Volkes (vertreten durch den Reichstag) zu einander und ihre Teil- nähme an der Gesetzgebung sind durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871 geordnet. 2. Der deutsche Kaiser, das Reichsoberhaupt, ist der jeweilige König von Preußen. Er vertritt das Reich dem Auslande gegenüber, ernennt die obersten Reichsbeamten und führt im Kriege den Oberbefehl über sämtliche deutschen Truppen. 3. Der Reichskanzler ist der erste Beamte des Reiches und steht an Stelle eines zusammengesetzten Ministeriums; er ist der einzige verantwortliche Reichs- beamte und vertritt alle Angelegenheiten (mit Ausnahme der rein militärischen). Er führt in Vertretung des Kaisers den Vorsitz im Bundesrate und vertritt die Reichsregierung gegenüber dem Reichstage. 4. Der Bundesrat setzt sich aus Bevollmächtigten der einzelnen Bundesstaaten zusammen, ist also eine Vertretung der einzelnen Regierungen. Je nach ihrer Größe und Bevölkerung verfügen die Bundesstaaten über eine verschiedene Stimmen- zahl im Bundesrat (Summa 58). 5. Ter Reichstag ist die auf 5 Jahre gewählte Vertretung des deutschen
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