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1897 -
Leipzig [u.a.]
: Klinkhardt
- Autor: Brust, Gustav, Berdrow, Hermann
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Mehrklassige Schule
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten.
5. Das Ministerium für Landwirtschaft.
6. Das Ministerium für Finanzen.
7. Das Justizministerium.
8. Das Kriegsministerium.
9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses leitet
durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den
Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern.
Ii. Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus
und das Abgeordnetenhaus.
a) das H errentjaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus
früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher
auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft.
d) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche
das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlberechtigt
(Urwähler); aus ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abge-
ordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wählen
die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahl-
männer (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
— Neue Gesetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt
werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von beiden Kammern angenommen und
vom Könige bestätigt und verkündet sind.
§ 158» Die Verfassung des deutschen Kelches. 1. Das deutsche
Reich ist ein von den deutschen Staaten geschlossener „ewiger Bund". Seine
Zwecke sind Schutz des Bundesgebietes, Schutz des Rechtes, das innerhalb des
Bundesgebietes gültig ist, und Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes.
Zur Erreichung dieser Aufgaben hat jeder Bundesstaat zu Gunsten des
Reiches auf einige seiner Rechte verzichtet. Das Verhältnis des Reichsober-
Hauptes, der einzelnen Bundesregierungen (vertreten im Bundesrat) und des
deutschen Volkes (vertreten durch den Reichstag) zu einander und ihre Teil-
nähme an der Gesetzgebung sind durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871
geordnet.
2. Der deutsche Kaiser, das Reichsoberhaupt, ist der jeweilige König von
Preußen. Er vertritt das Reich dem Auslande gegenüber, ernennt die obersten
Reichsbeamten und führt im Kriege den Oberbefehl über sämtliche deutschen
Truppen.
3. Der Reichskanzler ist der erste Beamte des Reiches und steht an Stelle
eines zusammengesetzten Ministeriums; er ist der einzige verantwortliche Reichs-
beamte und vertritt alle Angelegenheiten (mit Ausnahme der rein militärischen).
Er führt in Vertretung des Kaisers den Vorsitz im Bundesrate und vertritt die
Reichsregierung gegenüber dem Reichstage.
4. Der Bundesrat setzt sich aus Bevollmächtigten der einzelnen Bundesstaaten
zusammen, ist also eine Vertretung der einzelnen Regierungen. Je nach ihrer
Größe und Bevölkerung verfügen die Bundesstaaten über eine verschiedene Stimmen-
zahl im Bundesrat (Summa 58).
5. Ter Reichstag ist die auf 5 Jahre gewählte Vertretung des deutschen