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1. Geschichte des Altertums - S. 141

1905 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vierte Periode. I. Das Juliscli- Claudische Haus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). 141 Ägypten kam (30). tötete sich Antonius, bald darauf tat das gleiche Kleopatra, nachdem ihr Versuch Octavian zu fesseln miß- lungen war. Ägypten wurde römische Provinz. Jetzt kehrte der Imperator nach Rom zurück. Die römische Welt gehorchte hinfort dem Willen eines Einzigen. Vierte Periode. Von 31 v. Chr. bis 284 n. Chr. Das Kaisertum in der Form des Principats. I. Das Juliscli-Claudisclie Haus 31 v. Chr. bis 68 n. Chr. 1. Augustus 31 v. Chr. bis 14 n. Chr. a) Begründung des Principats. Der Übergang von der repu-§i20. blikanischen Verfassung zum Kaisertum, nicht erst durch die Schlacht bei Actium, sondern schon durch diejenige bei Pharsalus herbei- geführt, ist kein einzelner oder plötzlicher Akt, sondern eine all- mählich vollzogene Weiterbildung der Verfassung der Republik. Im Januar 27 gab Octavian seine unumschränkte Macht an Senat und Volk £urü¿V uñverhielt den Titel Augustus d. h. der Erlauchte, Geheiligte, der dem Herrscher die Weihe der Reli- gion beilegte und ihn mit einem göttlichen Nimbus umkleidete (divus nach seinem Tode), und ließ sich nun die bisher ungesetz- /V liehe Gewalt verfassungsmäßig übertragen. Der Kaiser oder, wie der meistens übliche Titel lautete, der Princeps (sc. ciyjum, nicht senatus; der Kaiser war freilich auch Princeps senatus) war Magistrat: seine Amtsbefugnisse setzten sich aus den republika- ¡ ^ nischen zusammen. Als Imperator (was Praenomen ist) verfügte/' er über Heer und Flotte unumschränkt; als Inhaber der tribu- j nicischen Gewalt hatte er absolutes Verbietungsrecht und war sakrosankt; im Besitz der prokonsularischen Gewalt war er Oberstatthalter über alle Provinzen, auch die senatorischen (s. b). Augustus war auch Praefectus morum und wurde nach dem Tode des Lepidus auch Pontifex maximus. Das von 27—23 bekleidete Konsulat legte er nieder. Die staatsrechtliche Idee, die dem Principat zugrunde liegt, ist die einer Teilung der Herrschaft zwischen Senat und Volk, b-iá- • Pa *Y
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