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1. Deutschlands Kolonieen - S. 76

1889 - Gotha : Behrend
Iii. (fflnfiang. Reichsgesetzi betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mttrz 1888. § 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus. § 2. Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (R.-Gesetzbl. S. 197), welches, soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestim- mungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutzgebietes tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt. § 3. Durch Kaiserliche Verordnung kann 1) bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Per- sonen der Gerichtsbarkeit unterliegen; 2) eine von den nach § 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab- weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen ein- schließlich des Bergwerkseigentums erfolgen; 3) in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetz- buchs für das Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; 4) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, b) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt, c) der § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung findet; 5) die Bestimmung des § 232 der Strafprozeßordnung mit der Maß- gäbe erweitert werden, daß dem Gericht die Ermächtigung, den Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nur für solche Fälle erteilt werden darf, in welchen nach dem Ermessen des
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