1889 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Tromnau, Adolf
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Reichsgesetz vom 15. März 1888.
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Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit
einander, zu erwarten steht;
6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die
Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche
zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74. 75 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptver-
Handlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist:
7) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge-
hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen
werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas an-
deres bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im
§ 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen
gelten;
8) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthal-
tende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden;
9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein
Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des
letzteren Gerichtshofes, fowie über das Verfahren in Berufungs- und Be-
fchwerdefachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der
Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht mindestens aus
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß;
10) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen
die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden;
11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen
Schutzbrief versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden,
daß die Vorschrift im § 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
außer Anwendung bleibt;
12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur
Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.
§ 4. Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung
des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai
1870 (Bundes-Gefetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maß-
gäbe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere
Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle
des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beur-
kundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be-
stimmt.
§ 5. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach
anderen als den beiden im § 2 und § 4 bezeichneten Gesetzen zustehen,
können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen
werden.
§ 6. Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie
Eingebornen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem
Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermäch-