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1. Deutschlands Kolonieen - S. 77

1889 - Gotha : Behrend
341] Reichsgesetz vom 15. März 1888. 77 Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht; 6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§ 74. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptver- Handlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist: 7) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte ge- hörenden Sachen den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas an- deres bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im § 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 8) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthal- tende Art der Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsulargericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofes, fowie über das Verfahren in Berufungs- und Be- fchwerdefachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß; 10) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen Schutzbrief versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden, daß die Vorschrift im § 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleibt; 12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden. § 4. Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gefetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maß- gäbe Anwendung, daß dasselbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Eheschließung und zur Beur- kundung des Personenstandes ermächtigte Beamte tritt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung be- stimmt. § 5. Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden im § 2 und § 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. § 6. Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingebornen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermäch-
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