1889 -
Gotha
: Behrend
- Autor: Tromnau, Adolf
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Deutschlands Kolonieen.
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tigt, diese Befugnis einem anderen Kaiserlich en Beamten
zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältnis
der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Er-
Werbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni
1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355), sowie Artikel 3 der Reichsver-
fassung und § 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichs-
tag vom 31. Mai 1369 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende
Anwendung.
Im Sinne des §21 des bezeichneten Gesetzes, sowie bei Anwendung
des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
(Bundes-Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland.
§ 7. Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborne der Schutzge-
biete in Beziehung aus das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, be-
treffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur Führung
der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 35) den
Reichsangehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge infolge der Verleihung dieses Rechts
hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug
im Sinne des § 1 Absatz I Nr. 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend
die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt be-
teiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329), gilt.
§ 8. Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deut-
schen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwertung von Grund-
besitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirtschaft, den Betrieb von
Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben
zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz ent-
weder im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten haben, oder denen
durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deut-
schen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler
genehmigten Gesellschaftsvertrages (Statuts) durch Beschluß des Bundesrats
die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigen-
tum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlich-
keiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem
Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft
nur das Vermögen derselben.
Der Beschluß des Bundesrats und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag
sind durch den „Reichs-Anzeiger" zu veröffentlichen.
§ 9. Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu ent-
halten:
1) über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft!
2) über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;
3) über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung
beaufsichtigenden Organe derselben;
4) über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;
5) über die Jahresrechnung und Verteilung des Gewinns;