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1. Antiquitäten der Römer - S. 120

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
120 Antiquitäten der Rö'mev. (publicani— si Finanzwesen §124), als Staatswechsler und Ban- siuiers (mensarii, argentarii, feneratores), übernahmen große Liefe- rungen und Entreprisen (conductores et reäemtores aedium, fru- menti, viarum etc.)^ u. dgl. m. Solche Großhändler nannte man vorzugsweise negotiatores, so wie ihre Geschäfte negotia. — Für Rom selbst kann nur von einem Passi'vhandel die Rede sein: weder gab das Land Produkte zur Ausfuhr, noch waren Fabriken da, welche fremde Stoffe verarbeitet und so eine Ausfuhr erzeugt hatten. Unter den Gegenständen der Einfuhr war Getraide am wichtig- sten — aus Sicilien, Nord-Afrika, Aegypten, Syrien, Kleinasien, Pontus; lebhaft war besonders der Handel mit Sklaven; in den letzten Zeiten der Republik und in den Kaiserzeiten wurden sehr viele Luxusartikel eingeführt aus Indien, Arabien, Syrien, Aegypten u. a., namentlich Gewürze, Weihrauch, Färbestoffe, Seide, Purpur, Elfenbein u. a.; aus Griechenland Wein, von der preußischen Küste Bernstein rc. — Der Binnenhandel Italiens war ganz unbedeutend (Kohlen, H o l z u. a.) Diejenigen, welche selbst das Meer befuhren und im Großen ver- kauften, hießen mercatores, diejenigen, welche von jenen erst kauf- ten und im Kleinen die Waaren wieder verhandelten, institores s. propolae. — Vor der Gesetzgebung der zwölftafeln warvonstaats- wegen kein Zinsfuß festgestellt; indem man in jenen ersten Zeiten meist sehr hohe Zinsen nahm und diese wieder zum Kapital (eaput, sors) schlug, wurden Schulden sehr drückend; die zwölf Tafeln (nach lae. Ann. Vi, 16, oder die lex Duilia Maenia 397 u. c. nach Liv. Vii, 16) bestimmte den gesetzlichen Zins auf zwölf Procent (monat- lich ein Procent, fenu8 unciarium s. usura centesima s. asses usurae), später, 408 u. c. 346 v. Ehr., wurden es sechs Procent, usurae semisses,fenussemunciariurn. Liv.vii, 27. (Primo Xii tabb. sanctum, ne quis unciario fenore amplius exerceret. Tac. Ann. 1. c.) In den Provinzen fand viel mehr Will- kühr statt, wenn nicht der Statthalter in seinem Edikte einen bestimmten Zinsfuß festgestellt hatte. Man pflegte immer monatweis Kapitalien auszuleihen; die Zahlung geschah an den Kalenden, die Kündigung an den Iden. Das fenus nauticum war viel höher wegen der Gefahr und durchaus willkührlich. 133. 4) Nach dem bisher Gesagten konnte der Eifer, dem Handel durch Schifffahrt emporzuhelfen, nur sehr gering sein, so viel Veran- lassung auch die Natur des Mutterlandes dazu geben mochte. Allerdings legte schon Ancus Martius den Hafen von Ostia an und bestimmte be- sondere Waldungen zum Schiffbau, doch war diesem Könige die Er- weiterung des Handels gewiß nur Nebenzweck. Gleich nach Vertreibung der Könige wurde ein Handelsvertrag mit Karthago geschlossen, welcher den römischen Kaufleuten für ihren Verkehr mit Sicilien gleiche Rechte mit den karthagischen sicherte, ihnen auch den Handel nach Karthago in der Weise zugestand, daß ihre Ladungen hier durch öffentliche Versteige- rung und unter Garantie des karthagischen Staates für die Bezahlung verkauft wurden, sie aber von allem Verkehre über das hermäische Vor-
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