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1. M. Johann Georg Hagers, Rect. zu Chemnitz, Kleine Geographie vor die Anfänger - S. 164

1755 - Chemnitz : Stößel
164 Das V. Buch, von den Niederlanden. i) Ein Deut, nicht gar ein Pf^ deren 8- einen Stüber gel- ten. 2) Ein Orrchen, gilt 2. Deut. 3) Ern Stüber, gilt 8. Dem, nach lemschem Gelde 6. Pf. 4) Ein Grot, gilt ei- nen halben Stüber. 5) Ein Dlank, gilt 6. Deure. 6) Ein Schilling flämisch gilt 3. gl. oder 6. Stüber. 7) Ein Gul- den, erwas mehr als 12. gl. oder 20.Stüber, oder tbo-Deu- te, oder 320 Pf. 8) Ein Ducaren, 2 thlr. 18. gl. 9) Ein Dueaton von Golde gilt 15. holl. fl. Ein Ducacon von Sil- der i. thlr. i2. gl. §. Ix. Don den auswärtigen Ländern. Hu den österreichischen Niederlanden gehöret nichts. Die Holländer hingegen haben: I. In Asien die Küsten von Cnucan, Lnalabera, Loro- mandel und Malacca. Die Inseln Ceylon, Sumatra, Java und die moluckischcn. Ii In Afrika haben sie auf der Küste von Lastern das Dorgebürge der guten -Hofnung; aus der Küste von Gui- nea verschiedene Vestungen. Iii. In Amerika die Insel Luraffoa und die Küste von Suriname. §. X. Don den Ansprüchen. Holland macht Ansprüche r)anf das Königreich Bautain in Ostindien. 2) Auf die Grafschaft Lulenberg. 3) Auf die Herrschaft Ravenstein und Anhalt. Das Haus Gefters reich könnte frcylich vieles fordern, das ihm abgenommen worden. Allein es hat durch Friedensschlüsse darein ge- Williget. §. Xi. Don dem Wappen. Die österreichischen Niederlande haben folgende Wappen: l) Artois, einen mit güldenen Lilien bestreuten blauen Schild mit einem rothen Tmnicrkragen von vier Lätzen, auf deren jeden ein güldenes Castell ist. 2) Flandern, einen ro- tben Löwen 3)-Hennegau, und 4)Namur, einen schwar- zen, 5) Luremburg. einen rochen, und 6)Limburg. einen blauen Löwen. 7) Geldern, einen gekrönten, schwarz-m und blauen
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