1902 -
Halle a.d.S.
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Brettschneider, Harry
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): Evangelisch-Reformiert
Iv. Das fränkische Keich und die Erneuerung des abendländischen Kaisertums. 25
fürsten meist einig. Also vergröfserte sich das Reich, nachdem
sein gefährlichster Gegner Theoderich gestorben war, in den Jahren
nach 530 durch die Erwerbung weiter Gebiete. Das burgun-
dische Reich wurde erobert, wie auch das thüringische; dieses
reichte von der Donau bis zur Unterelbe, vom Böhmerwalde,
Eichtel- und Erzgebirge bis zur fränkischen Saale; mit Hilfe der
Sachsen, die dafür die nördlichen Landstriche erhielten, wurde
König Herminfried besiegt und ermordet, und Thüringen kam
unter fränkische Herrschaft. Dasselbe Schicksal hatten die Bayern
(Baiuwarii); sie waren aus den Markomannen und Quaden hervor-
gegangen, hatten Böhmen, das von den slawischen Tschechen be-
setzt wurde, verlassen und die Hochebene und die anstofsenden
Alpenthäler eingenommen (die Grenze zwischen Alamannien und
Bayern wurde der Lech). Endlich wurde der Rest von Alaman-
nien s. vom Bodensee fränkisch. Waren auch die Gebiete der
Garonne, Loire und Rhone ganz oder zum großen Teil romanisch,
so waren doch andrerseits mit Ausnahme der Germanen der Nord-
seeküste fast alle Stämme des inneren Germaniens nunmehr in
das fränkische Reich aufgegangen.
2. Der merowingische Staat.
a) Die wirtschaftliche Grundlage. Der Begriff des persön-§
liehen Eigentums am Ackerlande, der Hufe (mansus), war jetzt
durchgedrungen; neben dem Privateigentum des Ackers stand die
im Gemeinbesitz der Dorfgemeinde befindliche Allmende, die Wald,
Weide und Gewässer umfafste. Was davon ein jeder durch Rodung
des Waldes an Kulturland schuf, wurde sein persönliches Eigen-
tum. Aus den so gewonnenen und durch königliche Schenkung
erlangten Ländereien bildete sich auch in den germanischen Ge-
bieten ein Grofsgrundbesitz, der aber, im Gegensatz zu den
Latifundien in den romanischen Gebieten, sich aus einzelnen zer-
streut liegenden Parzellen zusammensetzte, die der Eigentümer teils
unmittelbar bewirtschaftete, teils durch Knechte oder Hörige (Liten)
oder auch durch Freie bewirtschaften liefs. Das Reich stand
durchaus auf der Stufe der Naturalwirtschaft. Jeder Gutshof
erzeugte im ganzen alles dasjenige selber, was zur Erhaltung
seiner Bewohner notwendig war (Eigenwirtschaft).