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1. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 874

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
874 Anhang genspurg auch ein groffersaahdaraufstch alle drey Collegia zugleich versammlen, wenn sie Re- und Correlationes mir einander halten wollen. Das Oirectoricaiauf dem gautzen Reichs- Tage führet der Churfürst zu fvlay ntz als Cancel- larius Imperii per Germaniam: 'Was Nun in Be- rathschlagung soll gezogen werden/ das wird durch den Mayntzischen Secretarium in einem besondern Zimmer denen Secretariis von denen drey Colle- giis in die Feder dictiret. Wenn diereichs-Stande durch die meistenstim- men ein Reichs-Gutachten aufgefttzet habew so hat es doch keine Kraft, wenn es nicht vom Kayser be- kräftiget, und in einen Reichs-Schluß verwandelt wird. Wenn ein Kayser persönlich zugegen ist, so sitzet er auf einem throne, dec vier Staffen erhoben ist, und in feinerabwesenheit sitzt derkayserliche Prin- Cipal Cömmissarius an seiner Stelle. Im Fürstlichen Collegio sind die Geistlichen und Meiuichenstanoe unterschieden: Die Geistlichen sitzen zur rechten, und die Welt ichen zur lincken Hand. Das Directorium führt der Sesterreicht- sche undsalrzburcgische Gesandte,und zwar wech- selsweise. Wir wollen beyde Bäncke in zwey be- sondcrn Articuin etwas ittnstandlicher beschreiben. Der Xxiii. Arttcul. Bon den C h u r f ü r st e n. Das sind die vornehmsten Stände des Reiches, welche Macht haben, einen Kayser zu erwählen oder zu erkühren; dessentwegen sie auch Lhurfür- sten genennet werden. Es kan niemand sagen, wenn dieses Hohe Colle- gium eigentlich gestiftet worden ist: es ist auch wohl nicht
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