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1. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 903

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
zu Deutschlands 90z Der Lvil Artrcul. Don Erb-Verbrüderungen, Eine Erb-vereinigung, Lat» Pactum Fa- Mille, können Freunde, Nachbarn und Anver- wandten, unter einander aufrichten, und alspriva- ti einander, im Fall der Roth, Hülfe und Beystand leisten, ohne daß sie den Consens der hohen Obrig- keit darzu nöthig haben. Ein anders aber ist eine Erb-Verbrüderung r Lat. Pactum C0nfraternitat1s, man einander nicht nur in allen Beystand, son- dern auch die Erbfolge verspricht; dergleichen Bündnisse müssen vom Kayser bekräftiget werden. Eine solche Erbmerdrüderung haben die drey hohen Hauser, Sachsen, Brandenburg und Hes- sen , allbereit A. 147-. mit einander geschloffen, und A. 1614. nochmals erneuert. Der Lvill. Articul. Von den Hagestoltzm. Ein alter Junggeselle von so. Jahren Heist ein Hagestoltz: Wenn derselbe stirbt, so fallt seine Verlassensthaft dem Fifco Pubüco anheim, und das wird das Hageftoltzen-Recht, Latein. Ha- Genstoltziatus, genennet. Dieses Recht ist nicht durch gantz Deutschland eingeführt, sondern nur in der Ünter-Pfaltz, und daherum am Ober-Rheinstrome. Im Braun- schweiger Lande war es auch noch von alten Zeiten her im Gebrauch; es ist aber A. 1730. von der ho- hen Landes-Obrigkeit abgeschaft worden. Es ist aber nicht von Lehn-Gütern zu verstehen, denn darunter würdet: die Mitbelehnten leiden; Lll4 auch '
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