1784 -
Leipzig
: Weidmann und Reich
- Autor: Kosche, Christian Traugott, Hammerdörfer, Karl
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
Spanien. 7;
Recht hat, sich die übrigen Bedienten nach eigene»?
Willkühr zu wählen, auch die Inquisitoren in den
andern Königreichen und Provinzen Spaniens zu be-
stellen. Man irrt übrigens, wenn man glaubt, daß
die Inquisitoren allezeit Dominikaner seyn müßten;
dieser Orden hat nur das Vorrecht, zur Erinnerung
an den Stifter des Tribunals einen seiner Ordensbrü-
der unter die Beysitzer des Gerichts zu sehen. Man
muß hoffen, daß das Beyspiel andrer katholischen
Machte auch auf Spanien Einstuß haben, und die
Sonne des künftigen Jahrhunderts nicht mehr über
den Grausamkeiten des Inquisittonsgerichts aufge-
hen werde.
Die Regierungsform in Spanien ist völlig mo-Bürgerliche
narchisch, denn schon seit den Zeiten des despotischen
Philipp I! sind die Rechte und Freyheiten der Nation xungsform,
immer unbedeutender »vorden; vorzüglich aber sind Erbfolge,
die Könige aus deru Hause Bourbon darauf bedacht Geistliche
gewesen französische Regierungsgrundsatze einzufüh-"nd weltliche
ren. Der Erbprinz der den Titel Prinz von
rien führt, folgt durch das Geburtsrecht dein verstor- ^
denen Könige, und auch die Prinzessinnen sind nach
Erlöschung des männlichen Stammes erbfähig; doch
behaupten die spanischen Staatsrechtslehrer, daß nach
gänzlichem Absterben der königlichen Familie die Na-
tion das Recht habe sich selbst einen König zu wäh-
len. Hat der Erbprinz bey dein Tod seines Vaters
das sechszehnte Jahr, »velcheö die Zeit der Volljäh-
rigkeit der spanischen Könige ist, noch nicht erreichet,
so führen die Stände, die aus dem hohen Adel, den
Erzbischöfen und Städten bestehen, die Regierung,
wenn nicht eine testamentliche Verordnung etwas an-
ders verfüget. Die königliche Gewalt wird übrigens
durch keine Verträge eingeschränkt, sogar die geistli-
chen Rechte derselben sind beträchtlicher, als sie he»)
dem