1785 -
Leipzig
: Weidmann und Reich
- Autor: Kosche, Christian Traugott, Hammerdörfer, Karl
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
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Deutschland.
Titel und Hinweisung auf verschiedene, vielleicht wieder
zu erlangende Gerechtsame, so viel Werth hat, als
wenn sich die Könige von England auch von Frank-
reich, und die von Spanien Herren der Niederlande
schreiben. Sogar die teutsche Kaiserwürde ist, wenn
sie auch, wie wir sogleich sehen werden, verschiedene
Vorrechte bey sich führet, doch nicht im Stande den,
der sie besitzet, zu ernähren. Ehedem besaßen die
Kaiser wohl sehr große Einkünfte, die noch unter Ru-
dolph von Habsburg auf zwanzig Tonnen Goldes be-
trugen , aber gegenwatig bestehen sie blos in dem
Wenigen, was diese oder jene Reichsstadt, denn ver-
schiedene haben sich davon losgemacht, als eine jähr-
liche Steuer giebt, welches aufs höchste zwanzig tau-
send Gulden ausmachen mag. Es giebt Zwar noch
einige ungewisse Einkünfte, als die Reichshofraths-
gefalle, welche aber alle Zu gewissen Bestimmungen
vertheilet find, freywillige Geschenke u. dgl. Das
olles ist aber Zu unbedeutend, setzt sich zu sehr in den
Kanälen an, durch welche es stießet, und hangt zu
sehr vom Zufalle ab, als daß ein Kaiser, welcher
keine beträchtlichen Erblande hatte, seine Würde mit
Anständigkeit behaupten könnte. Waö die Vorrechte
des Kaisers betrisst, die er ot)nc Zuziehung der
Aeichsjtande auöüben kann, so werden sie Reser-
vate genen.net, und in geht- und weltliche einge-
theilet. Zu den ersten gehöret das Schutzrecht über
die Christenheit und den römischen Bischof; die Be-
stätigung geistlicher Stiftungen ; das Recht Kommis-
sarien Zlr den Wahlen der Erzbischöfe, Bischöfe und
Aebte zu schicken; daö Recht der ersten Bitte, Kraft
dessen er sowohl in katholischen als protestantischen
unmittelbaren Stiftern und Klöstern in Teutfchland,
während feiner Regierung, eure Pfründe vergeben
kann; das Recht jemand einen Panisbrief zu erthei-
len, durch welchen das Stift oder Kloster, auf welches
? derselbe