Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Reales Schul-Lexicon - S. 1659

1731 - Leipzig : Gleditsch
»659 Jünger Judkce- ein ebenes Land fassen können. Wenigstens aber waren sie doch voller Biene«/ und flössen also gleichsam vonhvnige, sind ihrer auch hiernechst keinesweges sovich daß sie in son- derbare Confideration zu jic^en, und gaben den Juden zu Kriegs-Zeiten eine sichere Au, flucht für ihren Feinden/ die sie denn auch da- her mit Holen und unterirrdi sehen Gangen fast gantz durchgrabeu haben. Hingegen aber war das andere so genannte Gebirge durch und durch wohl angebauet und bewohnet, so daß auch die schönsten Stadte,als Jerusalem, Hebron u.d. g. selbst auf solchem mit lagen. Jünger, Cr. , fmt> in dem Neuen Te- stamente soviel, als Schüler, oder Nachfol- gerund Zuhörer eines Lehrers, dergleichen dann Christus insonderheit u. so die Apostel waren, und noch 70. andere hatte, die an Glauben und Macht Wunder zu thun, gerin- ger, als benannte zwölsse waren,indessen aber von andern der Rabbinen, oder auch Lehrer insgesamt so fern diñerirten, daß sie allzumahl erwachsene männliche Leute waren, da hingegen diese vor unser» Schü- lern und Studenten nichts voraus hatten, sonst aber auch viel strenger, als wohl itzo ge- schieht, gehalten wurden, indem sie in der Schule nichts anders, als aufder Erde sitzen, oder auch für ihren Lehrern stehen durften, und diesen durchgehends mit der größten Ehre und Veneración begegnen mnsten, wor- aufdenn für andern die Pharisäer steif und fest zu halten wüsten. Iudex tacalis ist Hey hem horario, Hb. Iii. Otl, v. 19. der Paris, des Priami Sohn, st an sei- nem Orte nachzusehen. iudices waren bey den Römern diejenigen, wel- che nach den Gesetzen erkieset wurden, eine streitige Sache zu untersuchen und auszuma- chen. Sie wurden anfangs bloß aus dem Rache,hernach dem Lege Sempronia, aus den Rittern, st dann nach dem Lege 8eruiiia aus dem Rath, und Rittern zugleich, ferner nach dem Lege Giaucias wieder allein aus den Rit- tern,so dann nach dem Lege Lima wieder aus dem Rathe, weiternach dem Lege piauda aus dem Rache, Rittern und Plebe zusammen, so dann wiederum nach dem Lege Cornelia aus dem Rache allein, und nach dem Lege Aurelia uviedemm aus allen drey Ständen, endlich denn nach dem Lege luiia nur wieder aus dem Rache und Rittern erwehlet, und zwar in ziemlicher, doch eben nicht beständi- ger Anzahl. Müssen nach dem Lege Clauci-e threr bis 450. erwehlet wurden, welche Zahl aber bald vermehret, bald vermindert wurde. Keiner aber durfte jünger, als 30. Jahr seyn, Und wurden sie jährlich V0n dem Pr-etore Vr- bano, oder auch peregrino» nachdem er ge- schwohren, erwehlet, worauf denn auch sie schwehren muflen, nicht anders, als nach den Gesetzen, zu urtheilen, und war so dann ihre Pflicht, daß, wenn der Pr*tor Gericht halten wolle, und sie fordern ließ, sie erschei- nen, sich aufdie Bancke unten an dem Tribu- naii setzen, und ihm aimiren mußten, wobey sie aber sich auch unter einander selbst in kei- Inger Jugur «Mo 1 neu Difputat einlassen durften, weil aber die Pmores selbst unmöglich bey allen vorfallen- den Streitigkeiten prrñdiren kunten, fobor- diairte er einen von solchen iudicibus au seine Stelle, welches aber doch nur in geringeru und Priuac-Dingen geschähe, wobey aber auch ein solcher iudex im geringsten nicht von den Legibus abgehen durfte. Allein ob auch schon der Praetor selbst pr-ñdirete, st hatte er dennoch auch seinen besonder» st genannten ludiccm Quaeftionis, welcher so wohl in dessen Abwesenheit das ludiemm fort sctzete, oder doch sonst die geringer» Dinge darbey ver- sähe, die der Praetor entweder für sich zu schlecht achtete, oder auch sie zu versehen nicht Zeit hatte. Und dergleichen iudex Quseftionis war ordentlicher Weise ein Mann, st wenigstens auch schon ein Aediiis gewesen. Wo aber denn bey dergleichen ludiclis ein Iudex vorsetzltch falsch geurtheilet hatte, war er selbst gehalten, das gefällete Ur- theil zu pr-elliren, und zwar stelleten sie ihre Urtheile also, daß, wenn die Sacke von dem Kläger und Beklagten behörig abgehandelt worden, sic st denn ihre Tabellas, oder klei- nen Täfelgen hatten, worauf entweder ein A. oder c. oder M l. geschrieben stunde, wel- che sie in die aufgesetzeten vrnas, oder Töpfe warfen. Fände so dann der Praetor. daß aufden meisten Täselgen ein stund, stab- loiuirete er den Beklagten, fand sich aufden meisten ein c. so condemnitte, oder erkannt er denselben für schuldig; stund auf den mei- sten N. L. i. e. . Non liquet, st Muste die Sache noch besser untersuchet werden. lugerum war ein Stück Land u.d.g. welcher in seiner Länge 240. Fuß, und in der Breite i2o. und mithin im Umfange 720. Fuß, an Quadrat - Inhalte aber 288c«. Fuß hielt. Den Nahmen hat es von dem . weil man mit einem Paar Ochsen des Tages or- dentlicher Weise soviel Land gar wohl um- ackern können. lugum war bey den Römern und andern Völ- ckern in Italien eine Art einer sonderbaren Beschimpfung, da 2. Spiesse ein zwey oder drey Schritte weit von einander in die Erde gesteckct, und so dann ein dritter ungefehe eins Manns hoch qver über an vorige beyde angemacht wurde, daß sie alle drey die Ge- stalt eines Thür-Gerüsts pr-elend reten, durch welches st dann diejenigen, welche sich auf viicrecion ergeben müssen, nach ihrer Obsieger Will-Kühr und niedergelegten Waffen, hinweg gehen musten, st mittifub iugum hjeß, und st viel bedeutete, als daß sie st gut, als Leibeigene Knechte wären. Iugurtha, des Manaftabalis und einer Concubu nen Sohn, wurde A. k»r. Z832. von dem Mi- cipfa, Könige in Numidien, als feines Va- ters Bruder, zugleich mit dessen beyden Söh» Nen, dem Adherbale und Hiempfale , Zum Erden seines Reichs eingefetzet, weil er aber ein sehr ehrgeitziaer und unruhiger Kopf war, gcrieth er gar bald mit seinen beyden Mit- Erben znsammev, da er denn a, m, 3835.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer