1731 -
Leipzig
: Gleditsch
- Autor: Hederich, Benjamin
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
»659 Jünger Judkce-
ein ebenes Land fassen können. Wenigstens
aber waren sie doch voller Biene«/ und flössen
also gleichsam vonhvnige, sind ihrer auch
hiernechst keinesweges sovich daß sie in son-
derbare Confideration zu jic^en, und gaben
den Juden zu Kriegs-Zeiten eine sichere Au,
flucht für ihren Feinden/ die sie denn auch da-
her mit Holen und unterirrdi sehen Gangen
fast gantz durchgrabeu haben. Hingegen aber
war das andere so genannte Gebirge durch
und durch wohl angebauet und bewohnet, so
daß auch die schönsten Stadte,als Jerusalem,
Hebron u.d. g. selbst auf solchem mit lagen.
Jünger, Cr. , fmt> in dem Neuen Te-
stamente soviel, als Schüler, oder Nachfol-
gerund Zuhörer eines Lehrers, dergleichen
dann Christus insonderheit u. so die Apostel
waren, und noch 70. andere hatte, die an
Glauben und Macht Wunder zu thun, gerin-
ger, als benannte zwölsse waren,indessen aber
von andern der Rabbinen, oder
auch Lehrer insgesamt so fern diñerirten, daß
sie allzumahl erwachsene männliche Leute
waren, da hingegen diese vor unser» Schü-
lern und Studenten nichts voraus hatten,
sonst aber auch viel strenger, als wohl itzo ge-
schieht, gehalten wurden, indem sie in der
Schule nichts anders, als aufder Erde sitzen,
oder auch für ihren Lehrern stehen durften,
und diesen durchgehends mit der größten
Ehre und Veneración begegnen mnsten, wor-
aufdenn für andern die Pharisäer steif und
fest zu halten wüsten.
Iudex tacalis ist Hey hem horario, Hb. Iii. Otl,
v. 19. der Paris, des Priami Sohn, st an sei-
nem Orte nachzusehen.
iudices waren bey den Römern diejenigen, wel-
che nach den Gesetzen erkieset wurden, eine
streitige Sache zu untersuchen und auszuma-
chen. Sie wurden anfangs bloß aus dem
Rache,hernach dem Lege Sempronia, aus den
Rittern, st dann nach dem Lege 8eruiiia aus
dem Rath, und Rittern zugleich, ferner nach
dem Lege Giaucias wieder allein aus den Rit-
tern,so dann nach dem Lege Lima wieder aus
dem Rathe, weiternach dem Lege piauda aus
dem Rache, Rittern und Plebe zusammen,
so dann wiederum nach dem Lege Cornelia
aus dem Rache allein, und nach dem Lege
Aurelia uviedemm aus allen drey Ständen,
endlich denn nach dem Lege luiia nur wieder
aus dem Rache und Rittern erwehlet, und
zwar in ziemlicher, doch eben nicht beständi-
ger Anzahl. Müssen nach dem Lege Clauci-e
threr bis 450. erwehlet wurden, welche Zahl
aber bald vermehret, bald vermindert wurde.
Keiner aber durfte jünger, als 30. Jahr seyn,
Und wurden sie jährlich V0n dem Pr-etore Vr-
bano, oder auch peregrino» nachdem er ge-
schwohren, erwehlet, worauf denn auch sie
schwehren muflen, nicht anders, als nach
den Gesetzen, zu urtheilen, und war so dann
ihre Pflicht, daß, wenn der Pr*tor Gericht
halten wolle, und sie fordern ließ, sie erschei-
nen, sich aufdie Bancke unten an dem Tribu-
naii setzen, und ihm aimiren mußten, wobey
sie aber sich auch unter einander selbst in kei-
Inger Jugur «Mo
1 neu Difputat einlassen durften, weil aber die
Pmores selbst unmöglich bey allen vorfallen-
den Streitigkeiten prrñdiren kunten, fobor-
diairte er einen von solchen iudicibus au seine
Stelle, welches aber doch nur in geringeru
und Priuac-Dingen geschähe, wobey aber auch
ein solcher iudex im geringsten nicht von den
Legibus abgehen durfte. Allein ob auch
schon der Praetor selbst pr-ñdirete, st hatte er
dennoch auch seinen besonder» st genannten
ludiccm Quaeftionis, welcher so wohl in dessen
Abwesenheit das ludiemm fort sctzete, oder
doch sonst die geringer» Dinge darbey ver-
sähe, die der Praetor entweder für sich zu
schlecht achtete, oder auch sie zu versehen
nicht Zeit hatte. Und dergleichen iudex
Quseftionis war ordentlicher Weise ein
Mann, st wenigstens auch schon ein Aediiis
gewesen. Wo aber denn bey dergleichen
ludiclis ein Iudex vorsetzltch falsch geurtheilet
hatte, war er selbst gehalten, das gefällete Ur-
theil zu pr-elliren, und zwar stelleten sie ihre
Urtheile also, daß, wenn die Sacke von dem
Kläger und Beklagten behörig abgehandelt
worden, sic st denn ihre Tabellas, oder klei-
nen Täfelgen hatten, worauf entweder ein
A. oder c. oder M l. geschrieben stunde, wel-
che sie in die aufgesetzeten vrnas, oder Töpfe
warfen. Fände so dann der Praetor. daß
aufden meisten Täselgen ein stund, stab-
loiuirete er den Beklagten, fand sich aufden
meisten ein c. so condemnitte, oder erkannt
er denselben für schuldig; stund auf den mei-
sten N. L. i. e. . Non liquet, st Muste die
Sache noch besser untersuchet werden.
lugerum war ein Stück Land u.d.g. welcher
in seiner Länge 240. Fuß, und in der Breite
i2o. und mithin im Umfange 720. Fuß, an
Quadrat - Inhalte aber 288c«. Fuß hielt.
Den Nahmen hat es von dem . weil
man mit einem Paar Ochsen des Tages or-
dentlicher Weise soviel Land gar wohl um-
ackern können.
lugum war bey den Römern und andern Völ-
ckern in Italien eine Art einer sonderbaren
Beschimpfung, da 2. Spiesse ein zwey oder
drey Schritte weit von einander in die Erde
gesteckct, und so dann ein dritter ungefehe
eins Manns hoch qver über an vorige beyde
angemacht wurde, daß sie alle drey die Ge-
stalt eines Thür-Gerüsts pr-elend reten,
durch welches st dann diejenigen, welche sich
auf viicrecion ergeben müssen, nach ihrer
Obsieger Will-Kühr und niedergelegten
Waffen, hinweg gehen musten, st mittifub
iugum hjeß, und st viel bedeutete, als daß sie
st gut, als Leibeigene Knechte wären.
Iugurtha, des Manaftabalis und einer Concubu
nen Sohn, wurde A. k»r. Z832. von dem Mi-
cipfa, Könige in Numidien, als feines Va-
ters Bruder, zugleich mit dessen beyden Söh»
Nen, dem Adherbale und Hiempfale , Zum
Erden seines Reichs eingefetzet, weil er aber
ein sehr ehrgeitziaer und unruhiger Kopf war,
gcrieth er gar bald mit seinen beyden Mit-
Erben znsammev, da er denn a, m, 3835.