1731 -
Leipzig
: Gleditsch
- Autor: Hederich, Benjamin
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
174?
1744
Lex
ttisnten darju spielettn, diese aber hatten im
ersten Tempel die Oerter zu verwahren, so
i. ehren, xx ji bemercket werden, im an-
dern Tempel aber musten sie in allen 21. Oer-
ter bewachen, als die; Thore des Tempels,
dl'e^Wiuckel von innen, die 4. Ecken von
aussen, und vre Thore des Atrii magni,
nebst dem Conolau» oblationis Veli, und hin-
ter dem Sando Sandorum. Hiernechst aber
lehreten sie auch das Volck, als deswegen sie
auch meist durch alle Stämme gttheilet wa-
ren, gaben auch Richter desselben ab, und was
dergleichen mehr war. Ihre Kleidung be-
stund aus klarer und schöner weissen Lein-
. wand, und, we m sie im Jüdischen Lande rei
seten, hatten sie einen Stab, Tasche und das
Gesetz-Buch bey sich. Der Städte, die sie be-
fassen, waren in allen welche denn so wohl,
als der Priester ihre 1 ?. ingesamt Frey-Städ-
te waren. ohne diese aber hatten sie auch noch
ihre Vor-Städte bey den andern Städten zu
bewohnen, und so dann auch den Cibeonitern
und Nethinzis ihre Bedienten, die ihnen bey
ihren Amts-Verrichtungen in allen mögli-
chen Dingen zu Gebothe stehen musten, wel-
ches alles aber doch nach der Babylonischen
Gefängnis keinesweges in dem Lüe blieb, wie
eö vor solcher Gefangniß war.
Itx, oder ein Gesetz, war bey den Römern iuf
J'um generale pcpuli,aut ptebis, regante ma-
gißratu, und wurde denn gegeben entweder
von einem Pr-erore, Conful e, Didatore In-
terrege, den Decemuiris, Tribunis militum
confuían poteftatc, oder auch denen Tribunis !
piebis, welche denn ordentlicher Weise solches !
erst zu Hause entfasseten, und mit gelehrten !
Juristen sich darüber besprachen, damit esj.
nicht ekwan das Dolck couebiren könne, !
oder auch nicht wider ein schon gestelletes i
Gesetz lieff oderauf des Gesetzgebers Nutzen ;
abzuzielen schiene, oder mehr, als einerley
zugleich entfasscte,undwas dergleichen mehr ^
war. Welches, wenn es alles wohl «¡xa- !
miniret worden, wurde es dem gesamten;
Rache vorgetragen, oder, da der Gesetzge-^
der mit solchem nicht eins war, wurde es >
so fort promuigiret, d. j. es wurde öffent-
lich aufgestellet, daß es iedermann sehen, le-
sen, und erwegen kunte, und also den Legis,
latorem entweder wegen corrigirung oder
auch gäntzlicher Weglassung desselben ange-
hen, oder, wo er etwas einzuwenden fand,
sich doch sonst dargegen setzen kunte, ehe es
fest gestellet wurde. Und diese Ausstellung
desselben wahrete dennj.nundinas ober 27.
Lage, damit auch die Römischen Bürger, so
sich auf dem Lande befanden, und »man de-
nen Nundinis in die Stadt kamen, vorher
Nachricht darvo» bekommen möchten. Nach
solcher Zeit forderte denn der Gesetzgeber das
Volck entweder auf den Marckt, oder auf
den Campuin Marcium, oder M das Cvmi-
rium zusamme, ließ das Gesetz durch einen
Praeconem ablesött, Und recommendircte es
dem Volcke bester Massen, worauf denn an-
dere solches entweder auch recommendire-
____________ Lex
ten, oder diauadirelen. Hierauf wurden si»
denn die Nahmen refpedu derer Tribu-
vm , oder auch Centuriarum in eine Vrnam,
oder 8itenarn gethan, umgeschüttelt, und
darauf zum Vociren nach der Ordnung,
wie solche Loose wieder heraus kamen, wieder
aus dem Geschirr heraus genommen, mit-
ler welcher Handlung aber denn nur ein
Tribunus piebis auftreten und sagen durfte
Vete! so war das Gesetz auf einmahl der»
worfen. lnrereeäirete aber kein Tribunus
und die Loose,in welcher Ordnung die Tri-
bun», oder Centimen ihre Stimmen gebe»
solten, waren gezogen, sagte der Legisiato*
zu dem Volcke * Si vobis videtur, dfeedit0
Qutrius, welches soviel war, als daß sich eirr
jeder in seinen Tribum oder Centuriam
geben solte, welches, wenn es geschehen, thei-
leten einige einem reden von dem Volcks
». Täfelgen aus, auf deren einem ein /7. R,
auf vem andernaberein A stunde, wovon je-
nes hieß Ytrogas, bttfäantiqfo, Von
diesen wurde so denn von einem reden nach
seinem freyen Willen eines in eine aufgestel«
lete Kiste gesteckt, und wenn solches von
einer Centum oder Tribu geschehen, die
Täfelgen gezehlet, und dero Meynung durch
den Prsconem bekannt gemacht, und wenn
denn alle Centimen, oder Tribus ihre suffra-,
gia gegeben, solche 8uffragia dirimiret, odev
»rmgezehlettund wenn sich mehr^.K. als^
fanden, das Gesstz gebillrget, wo sich abev
mehr Tafelgen mit dem a. fanden, solches
verworfen. Wurde es aber probiret,so
schwnhr das Volck, daß es über solches Ge-
setz halten wvlte, woraufes dann ordentlicher
Weise mrfehrinne Tafel geschrieben, und ent-
weder öffentlich akrjgestellet/ oder auch in dem
Aerario beygeleget wurde, und mithin feine
völlige Richtigkeit hatte. Es waren aber
dann die Gesetze der Römer dreyerley, als
erstlich Leger Regia, welche noch von den
Königen gegeben, und von dem alten Juri-
sten Papirio zusamme geleftn worden, daher
sie denn auch das Ins Papirianum genannt
werden,dergleichen z. E. nach damahligen La-
terne waren:
ltseiparentempuer verberit, aß ela: plora/L
finttpuer diueisparentum facer eße,fii
nurus facra diueis parentum eßo.
3, Si quis hominem libet um dolo feiens morti
duit, Parricida eßo, Sei im imprudens Je
dolo malo eccifit, pro capite oteifei &
nateis eius in concione arietem fubicito,
?. Qüel terminom exarafit ipfus & bonis fei-
eret Junta, u. d. g.
So dann waren die Lege; der Xii. Tabula-
rurn, welche zu verfassen lo. fürnehme Män-
ner in Griechenland geschickt wurden, die
Gesetze der Athenienser,Lacedämonier, und
andere abzuschreiben, ans denen sie so dann
x. Tafeln voll auslasen, und a. v. e. 902.
aufstelleten, weil aber solche noch nicht nach
dem Römischen Wesen zureichen wollen,
wurden das folgende Jahr noch r. Tafeln
darzn