Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Reales Schul-Lexicon - S. 1743

1731 - Leipzig : Gleditsch
174? 1744 Lex ttisnten darju spielettn, diese aber hatten im ersten Tempel die Oerter zu verwahren, so i. ehren, xx ji bemercket werden, im an- dern Tempel aber musten sie in allen 21. Oer- ter bewachen, als die; Thore des Tempels, dl'e^Wiuckel von innen, die 4. Ecken von aussen, und vre Thore des Atrii magni, nebst dem Conolau» oblationis Veli, und hin- ter dem Sando Sandorum. Hiernechst aber lehreten sie auch das Volck, als deswegen sie auch meist durch alle Stämme gttheilet wa- ren, gaben auch Richter desselben ab, und was dergleichen mehr war. Ihre Kleidung be- stund aus klarer und schöner weissen Lein- . wand, und, we m sie im Jüdischen Lande rei seten, hatten sie einen Stab, Tasche und das Gesetz-Buch bey sich. Der Städte, die sie be- fassen, waren in allen welche denn so wohl, als der Priester ihre 1 ?. ingesamt Frey-Städ- te waren. ohne diese aber hatten sie auch noch ihre Vor-Städte bey den andern Städten zu bewohnen, und so dann auch den Cibeonitern und Nethinzis ihre Bedienten, die ihnen bey ihren Amts-Verrichtungen in allen mögli- chen Dingen zu Gebothe stehen musten, wel- ches alles aber doch nach der Babylonischen Gefängnis keinesweges in dem Lüe blieb, wie eö vor solcher Gefangniß war. Itx, oder ein Gesetz, war bey den Römern iuf J'um generale pcpuli,aut ptebis, regante ma- gißratu, und wurde denn gegeben entweder von einem Pr-erore, Conful e, Didatore In- terrege, den Decemuiris, Tribunis militum confuían poteftatc, oder auch denen Tribunis ! piebis, welche denn ordentlicher Weise solches ! erst zu Hause entfasseten, und mit gelehrten ! Juristen sich darüber besprachen, damit esj. nicht ekwan das Dolck couebiren könne, ! oder auch nicht wider ein schon gestelletes i Gesetz lieff oderauf des Gesetzgebers Nutzen ; abzuzielen schiene, oder mehr, als einerley zugleich entfasscte,undwas dergleichen mehr ^ war. Welches, wenn es alles wohl «¡xa- ! miniret worden, wurde es dem gesamten; Rache vorgetragen, oder, da der Gesetzge-^ der mit solchem nicht eins war, wurde es > so fort promuigiret, d. j. es wurde öffent- lich aufgestellet, daß es iedermann sehen, le- sen, und erwegen kunte, und also den Legis, latorem entweder wegen corrigirung oder auch gäntzlicher Weglassung desselben ange- hen, oder, wo er etwas einzuwenden fand, sich doch sonst dargegen setzen kunte, ehe es fest gestellet wurde. Und diese Ausstellung desselben wahrete dennj.nundinas ober 27. Lage, damit auch die Römischen Bürger, so sich auf dem Lande befanden, und »man de- nen Nundinis in die Stadt kamen, vorher Nachricht darvo» bekommen möchten. Nach solcher Zeit forderte denn der Gesetzgeber das Volck entweder auf den Marckt, oder auf den Campuin Marcium, oder M das Cvmi- rium zusamme, ließ das Gesetz durch einen Praeconem ablesött, Und recommendircte es dem Volcke bester Massen, worauf denn an- dere solches entweder auch recommendire- ____________ Lex ten, oder diauadirelen. Hierauf wurden si» denn die Nahmen refpedu derer Tribu- vm , oder auch Centuriarum in eine Vrnam, oder 8itenarn gethan, umgeschüttelt, und darauf zum Vociren nach der Ordnung, wie solche Loose wieder heraus kamen, wieder aus dem Geschirr heraus genommen, mit- ler welcher Handlung aber denn nur ein Tribunus piebis auftreten und sagen durfte Vete! so war das Gesetz auf einmahl der» worfen. lnrereeäirete aber kein Tribunus und die Loose,in welcher Ordnung die Tri- bun», oder Centimen ihre Stimmen gebe» solten, waren gezogen, sagte der Legisiato* zu dem Volcke * Si vobis videtur, dfeedit0 Qutrius, welches soviel war, als daß sich eirr jeder in seinen Tribum oder Centuriam geben solte, welches, wenn es geschehen, thei- leten einige einem reden von dem Volcks ». Täfelgen aus, auf deren einem ein /7. R, auf vem andernaberein A stunde, wovon je- nes hieß Ytrogas, bttfäantiqfo, Von diesen wurde so denn von einem reden nach seinem freyen Willen eines in eine aufgestel« lete Kiste gesteckt, und wenn solches von einer Centum oder Tribu geschehen, die Täfelgen gezehlet, und dero Meynung durch den Prsconem bekannt gemacht, und wenn denn alle Centimen, oder Tribus ihre suffra-, gia gegeben, solche 8uffragia dirimiret, odev »rmgezehlettund wenn sich mehr^.K. als^ fanden, das Gesstz gebillrget, wo sich abev mehr Tafelgen mit dem a. fanden, solches verworfen. Wurde es aber probiret,so schwnhr das Volck, daß es über solches Ge- setz halten wvlte, woraufes dann ordentlicher Weise mrfehrinne Tafel geschrieben, und ent- weder öffentlich akrjgestellet/ oder auch in dem Aerario beygeleget wurde, und mithin feine völlige Richtigkeit hatte. Es waren aber dann die Gesetze der Römer dreyerley, als erstlich Leger Regia, welche noch von den Königen gegeben, und von dem alten Juri- sten Papirio zusamme geleftn worden, daher sie denn auch das Ins Papirianum genannt werden,dergleichen z. E. nach damahligen La- terne waren: ltseiparentempuer verberit, aß ela: plora/L finttpuer diueisparentum facer eße,fii nurus facra diueis parentum eßo. 3, Si quis hominem libet um dolo feiens morti duit, Parricida eßo, Sei im imprudens Je dolo malo eccifit, pro capite oteifei & nateis eius in concione arietem fubicito, ?. Qüel terminom exarafit ipfus & bonis fei- eret Junta, u. d. g. So dann waren die Lege; der Xii. Tabula- rurn, welche zu verfassen lo. fürnehme Män- ner in Griechenland geschickt wurden, die Gesetze der Athenienser,Lacedämonier, und andere abzuschreiben, ans denen sie so dann x. Tafeln voll auslasen, und a. v. e. 902. aufstelleten, weil aber solche noch nicht nach dem Römischen Wesen zureichen wollen, wurden das folgende Jahr noch r. Tafeln darzn
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer