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1. Bilder aus der deutschen Vorgeschichte - S. 7

1918 - Berlin [u.a.] : Ehlermann
7 namen auf -ing, -ingen), spter finden sie sich verteilt auf die ver-schiedenen Ansiedelungen einer Landschaft. Die Zugehrigkeit zu seinem Volke empfand jeder freie Ger-mane als einen Besitz von hchstem Werte, der ihm groe Rechte und Vorteile verlieh, aber ihm auch hohe Pflichten auferlegte. Den engsten Kreis feiner staatsbrgerlichen Ttigkeit bildete die Markgenossenschaft, der er angehrte. Die mancherlei wirtschaftlichen Fragen, die durch gemeinsame Beschlsse der Hof-besitzer und Hausvter gelst werden muten, z. B. die alljhrliche Neuverteilung des Ackerbodens, die Benutzung der Allmende, machten hufige Zusammenknfte und Beratungen notwendig. Die Leitung bernahm nach Wahl seiner Markgenossen das erfahrenste Mitglied der Versammlung, dem man auch die grte Besonnenheit und Unparteilichkeit zutraute. Dieser Gemeinde-vorstand hatte die Beschlsse der Mmgemssen zur Ausfhrung zu bringen und bei Streitigkeiten zu vermitteln. Von hherer Bedeutung war die Zugehrigkeit des freien Germanen zu einem Gau; so nannte man ein landschaftlich be-grenztes Gebiet. Die freien Hofbesitzer der in diesem Ggue gelegenen Drfer bildeten eine staatliche Gemeinschaft, die sich in einem auf Zeit gewhlten F r st e n (d. i. Huptling) eine Spitze gegeben hatte. Gesttzt auf einen Rat erfahrener Männer verwaltete erden Gau nach dem Herkommen und nach dem Willen der freien Männer des Gaus. Deren Ansicht brachte das G a u d i n g (d. i. die Gauversammlung) zum Ausdruck, das an einer der Dingst tten zusammentrat und zu dem jeder erwachsene freie Mann Zutritt hatte. Es war entweder ein e ch t e s Ding, das zu voraus-bestimmten Zeiten (Vollmond oder Neumvnd) stattfand, oder ein gebotenes Din g , das unvorhergesehene Ereignisse pltzlich ntig machten; in diesem Falle ward ein Stab mit eingeritzten Zeichen von Hof zu Hof in Umlauf gesetzt. Auf dem Gaudinge handelte es sich hauptschlich um den Ausgleich von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Markgenossenschaften und Sippen. Klger und Beklagter vertraten ihre Anficht und fhrten ihre Zeugen vor; in unbeweisbaren Fllen entschied der Eid, bei dem sich der Schw-rende durch Eideshelfer untersttzen lassen konnte. Als Gottes-urteile waren Feuer- und Wasserprobe, Los und Zweikampf zu-lssig. Der Fürst schlug das Urteihwr^und verkndete es feierlich, nachdem er einige angesehene Männer um ihre Ansicht befragt und nachdem die Versammlung ihre Zustimmung bezeugt hatte. Die Durchfhrung des Urteils war Privatsache der siegreichen Partei. Bedeutsamer noch war das Volksdina (d. i. die Volkse Versammlung). Es fand seltener statt; sein Schauplatz war eine geweihte Sttte, ein Hgel oder eine Waldble, die mglichst in
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