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1. Bd. 2
- S. 188
1774 -
Breslau Leipzig
: Gutsch
- Autor: Steinberg, Christian Gottlieb
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Mädchenschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mädchenschule
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Frauenschule
- Geschlecht (WdK): Mädchen
188 Kap. z. Geschichte Deutschlandes.
menste Freundschaft wiederhergestellet hat, wovon sei.
ne Zusammenkunft mit Ihro Majestät dem Könige von
Preußen zu Neyße in Schlesien 1769 und das folgende
Jahr zu Neustadt in Mahren, einen höchstmcrkwürdi-
gen Beweis abgiebt. 1772 wurden die österreichischen
Staaten durch einen großen Theil von Pohlen an den
ungarischen und siebenbürgischen Granzen erweitert.
Der vierte Abschnitt.
Von der Verfassung des deutschen Reiches.
§. I.
s ist Deutschland von Anfänge an und allezeit ein
Wahlreich gewesen. Es sind aber aniht 9 Chur-
oder Wahlfürsten, welche das Recht haben, im Namen
des ganzen Reiches einen Kaiser zu erwählen, nämlich
3 geistliche und 6 weltliche.
§. 2. Die geistlichen Chnrfürsten sind:
ij Der Erzbischof zu Maynz ist des heiligen rö-
mischen Reichs Erzkanzler durch Germanien und
Dtrector oder Dechant des churfürstlichen Collegii,
macht den Tod eines Kaisers den Churfürsten bekannt,
schreibt den Wahltag aus, nimmt den fammtlichen
Churfürsten oder ihren Gesandten den Wahleid ab,
sammletihre Stimmen, verkündiget die geschehene Wahl,
salbet den erwählten Kaiser wechselsweise nebst dem
Erzbischöfe von Cöln.
2) Der Erzbischof von Trier ist des heiligen rö-
mischen Reichs Erzkanzler durch Gallien und daskö«
Nlgreich Arelat, welches aber iht nur ein bloßer Titel
ist. Bey einer römischen Königswahl hat er die erste
Stim-