Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bd. 2 - S. 188

1774 - Breslau Leipzig : Gutsch
188 Kap. z. Geschichte Deutschlandes. menste Freundschaft wiederhergestellet hat, wovon sei. ne Zusammenkunft mit Ihro Majestät dem Könige von Preußen zu Neyße in Schlesien 1769 und das folgende Jahr zu Neustadt in Mahren, einen höchstmcrkwürdi- gen Beweis abgiebt. 1772 wurden die österreichischen Staaten durch einen großen Theil von Pohlen an den ungarischen und siebenbürgischen Granzen erweitert. Der vierte Abschnitt. Von der Verfassung des deutschen Reiches. §. I. s ist Deutschland von Anfänge an und allezeit ein Wahlreich gewesen. Es sind aber aniht 9 Chur- oder Wahlfürsten, welche das Recht haben, im Namen des ganzen Reiches einen Kaiser zu erwählen, nämlich 3 geistliche und 6 weltliche. §. 2. Die geistlichen Chnrfürsten sind: ij Der Erzbischof zu Maynz ist des heiligen rö- mischen Reichs Erzkanzler durch Germanien und Dtrector oder Dechant des churfürstlichen Collegii, macht den Tod eines Kaisers den Churfürsten bekannt, schreibt den Wahltag aus, nimmt den fammtlichen Churfürsten oder ihren Gesandten den Wahleid ab, sammletihre Stimmen, verkündiget die geschehene Wahl, salbet den erwählten Kaiser wechselsweise nebst dem Erzbischöfe von Cöln. 2) Der Erzbischof von Trier ist des heiligen rö- mischen Reichs Erzkanzler durch Gallien und daskö« Nlgreich Arelat, welches aber iht nur ein bloßer Titel ist. Bey einer römischen Königswahl hat er die erste Stim-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer