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1781 -
Gotha
: Reyher
- Autor: Voigt, Johann Heinrich
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
78 Iv. Von der menschlichen
174. * £Ein Bezirk von Feld und wiesen
wird eine Flur genennt. Diese sind durch Marken
und Grenzsteine sorgfältig bezeichnet, damit wegen
der Nachbarn keine Irrungen entstehen. Es herrsche
deswegen auch an den meisten Orten die Gewohnheit
a daß gewisse Fiurzüge zu bestimmten Zeiten vor-
genommen werden, wo unter der Aufsicht obrig-
keitlicher Personen auf eine feyerliche Art untersucht
wird, ob es nach Inhalt der Flur-und Lagerbüchec
mit den Grenzen noch seine völlige Richtigkeit habe.
175. Zn den öffentlichen Oertern , weiche gan-
zen Gemeinden zum Gebrauch angewiesen sind, kann
mar 3 ausser den Rüchen-und Schulnebauden,
lind Gottesackern, auch Oie Back-Brau-und
Schenkhäuser, die Tanzböden und Rasenplätze
rrmer großen Linden zählen, welche auch auf ge-
meine Kosten in Bau und Besserung erhalten werden
müssen.
176°. Zu den jährlichen Lustbarkeiten sind bey
den ^andienten A die Rirchwevhen oder Ru m-
sen angeordnet, die f mir Haltung eines öffent-
lichen Gottesdienstes, wo sie in einer Predigt
zur Zucht und Mäßigkeit vermahnet werden, ihren
Anfang nehmen.
177. Die
1 Was ist eine Flur?
2 Was herrscht für eine Gewohnheit, wodurch sie in Nich-
tigkeit erholten wird?
3 Welche Oerter sind ganzen Gemeinden zum Gebrauch be-
stimmt ?
4 Was ist zu den Lustbarkeiten der Landleute angeordnet?
§ Womit nehmen dieselben ihren Anfang?