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1. Mit zwey illuminirten Charten - S. 398

1789 - Hannover : Pockwitz
398 Geographie. wachen sie großen Staat. Der Gebrauch, diese Pflanze zu kauen, ist hier noch gemeiner, als bey uns der Gebrauch, daö Pulver der Tabackspflanze in die Nase zu schieben. Unter den Gesetzen der Gentoos müsset Ihr Euch folgendes merken: Wer einen Menschen oder eine Kuh tödtet, muß wiederum sterben. Die Todesstrafe darf bey ihnen schlechterdings nicht durch den Strang, oder durchs Ersticken, oder durch Vergiften, sondern durch Blutverr giessen geschehen: denn sie sind der festen Meynung, Ue« belthäter stürben ohne Vergiessrmg ihres Bluts in ih, ren Sünden dahin, mit dem siiessenden Bluts dagegen wären auch ihre Sünden gebüßt. Dis Grntoos haben sich von uralten Zeilen her durch vier Stände oder Basten, von einander getrennt, so wie bey den Europäern der Adel vom Bürgrrstande abgesondert ist. Diese 4 Stände halten sich so ungemischt, daß keiner sich mit dem andern durch Heyrath, ja nicht einmal durch andere Verbindungen vereinigt. Die erste Kaste ist der Stand der Braminen (Brachmanen). Diese machen den Priester» und Gelehrtenstanb aus, und die Personen der» selben gemessen die allerhöchste Ehrerbietung. Eine ganz besondere Gewohnheit herrscht seit langer Zeit unter diesen Braminen: es muß nemlich die Witwe sich mit ihrem ver» siorbeuen Mann lebendig verbrennen lassen, oder sie muß zeitlebenswitw? bleiben. Es suchen zwar die jetzigen Vra, minen diesen Gebrauch als unmenschlich auszurotten, weil aber diese Probe ehelicher Liebe von je her der größte Stolz der Familien gewesen ist, so sieht man noch immer manchen Austritt dieser Art. Das unglückliche Opfer zieht dann ihren besten Schmuck an; alle ihre Verwandte begleiten sie mit Musik zum Scheiterhaufen; sie wird mit köstlichen Wohlr
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