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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 208

1791 - Erlangen : Bibelanst.
aog putze das Sicht mit dem Finger und schleudere sie in der Stube herum. 3. Mrt einem biofett Lichte muß man ja nicht in Scheuern, Ställe oder die Orte gehen, wo Stroh, Heu und andere leicht Feuer fangende Materien liegen; dazu muß allezeit eine gut verwahrte gläserne Laterne genommen werden. 4. Ist das Rauchern im Stalle nöthig, so muß der Kohlentopf in einem Eimer Wasser gesetzt werden. 5. Mit der Tobackspfeife darf man nicht in Stalle, Scheuern/ Dachböden und an andere Orte gehen/ wo leicht brennende Materien liegen, auch nicht durch das Dorf; es ist schon an und für sich unschicklich. 6. Alle Sonnabende muß der Schlotmantel oder Rauchfang, auch das Offenloch mit einem stumpfen Besen abgekehrt werden. 7. Sachen/ die geschwind brennen/ müssen vor- sichtig und nicht zu viel auf einmal in den Ofen ge- Ihan werden. 8. Alles Fett muß in gutem Geschirr/ das keine Risse hat/ ausgelassen/ und erst vom Feuer hinwegge- nommen werden f wenn man was hinein thun will. Sollte sich Fett entzünden/ so schütte man ja kein Was- ser hinein/ sondern geschwind zugedcckt/ oder in die Asche gegossen. 9. Die Asche aus dem Ofen muß wenigstens 8 Tage an einem feuerfesten Orte liegen / ehe man sie weg thut/ und nicht in hölzerne/ sondern irdene Gefäße gethan werden. Schmiedekohlen müssen im Keller oder andern feuerfesten Orten aufgehoben werden. 10. Ungelöschter Kalk darf nicht in großer Men- ge an einem Orte liegen, wo es darauf regnet; er ent- zündet sich leicht. n. Feuch
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