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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 492

1791 - Erlangen : Bibelanst.
münder, und von einem Soldaten nicht ohne Einwil- ligung des kommandirenden Offiziers geschlossen werden. Die, welche fic& gehöriger Weise ehelich verspro- chen haben, können sich nicht überall selbst wieder trennen, sondern das Eheversprechen muß in einigen Landern durch die Obrigkeit aufgehoben werden. Die ehelich Versprochenen sollen als keusche Berso- tren mit einander umgehen, und sich vor ihrer Trau- ung aller fleischlichen Vermischung enthalten, Der Mann ist verpflichtet für dre Ehre-, für das Vermögen, für den Lebensunterhalt seiner Frau zu sorgen, und ihr das Leben auf alle Weise zu erleichtern. Die Frau ist verbunden, dem Hauswesen mit al- ler Treue und mit allem Flciße vorzusteben, in allen erlaubten Dingen nach dein Willen des Mannes sich zu fügen, zur Erhaltung der Familie und zur Kruderer-, ziehung alles, was in ihren Kräften steht, beyzu? tragen. Iii. Von den Gütern der Eheleute. Was zum Heyrathsgut versprochen worden ist, muß nach der getroffenen Verbindung genau erfüllt wer- den, der Mann hat das Recht dieß Hcyratbsgut als sein Eigenthum zu betrachten, und es nach seiner Ein- sicht zur Ertragung der ehelichet» Lasten, zu benutzen. Nur kann er die als Heyrathsgut ihm überlassenen un- . bcwcg- in andern Ländern dürfen auch diejenigen Personen einan- der nicht hcyrathen, die in einer eben so nahen Ver- wandschaft stehen, als die z B. Mos. »8. Genennten, Daher müston die, welche eine ihnen nahe verwandte Personen Heyrathen wollen, bey der geistlichen und weic- liehen Obrigkeit erst fragen, ob sie die Erlaubnis haben und erhalten können, di-e Ehe einzugchen.
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