1791 -
Erlangen
: Bibelanst.
- Autor: Seiler, Georg Friedrich
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
münder, und von einem Soldaten nicht ohne Einwil-
ligung des kommandirenden Offiziers geschlossen werden.
Die, welche fic& gehöriger Weise ehelich verspro-
chen haben, können sich nicht überall selbst wieder
trennen, sondern das Eheversprechen muß in einigen
Landern durch die Obrigkeit aufgehoben werden.
Die ehelich Versprochenen sollen als keusche Berso-
tren mit einander umgehen, und sich vor ihrer Trau-
ung aller fleischlichen Vermischung enthalten,
Der Mann ist verpflichtet für dre Ehre-, für das
Vermögen, für den Lebensunterhalt seiner Frau zu
sorgen, und ihr das Leben auf alle Weise zu erleichtern.
Die Frau ist verbunden, dem Hauswesen mit al-
ler Treue und mit allem Flciße vorzusteben, in allen
erlaubten Dingen nach dein Willen des Mannes sich zu
fügen, zur Erhaltung der Familie und zur Kruderer-,
ziehung alles, was in ihren Kräften steht, beyzu?
tragen.
Iii. Von den Gütern der Eheleute.
Was zum Heyrathsgut versprochen worden ist,
muß nach der getroffenen Verbindung genau erfüllt wer-
den, der Mann hat das Recht dieß Hcyratbsgut als
sein Eigenthum zu betrachten, und es nach seiner Ein-
sicht zur Ertragung der ehelichet» Lasten, zu benutzen.
Nur kann er die als Heyrathsgut ihm überlassenen un-
. bcwcg-
in andern Ländern dürfen auch diejenigen Personen einan-
der nicht hcyrathen, die in einer eben so nahen Ver-
wandschaft stehen, als die z B. Mos. »8. Genennten,
Daher müston die, welche eine ihnen nahe verwandte
Personen Heyrathen wollen, bey der geistlichen und weic-
liehen Obrigkeit erst fragen, ob sie die Erlaubnis haben
und erhalten können, di-e Ehe einzugchen.