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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 495

1791 - Erlangen : Bibelanst.
495 —sw ^ 5) Stirbt eines von den Eltern, so muß der Va- ter oder die Mutter, die am Leben blechen, das vor- handene Vermögen bey der Inventur der Obrigkeit genau und gewissenhaft angebcn, und wenn sie zur andern Derheyraihung schreiten, für die Kinder ersterec Ehe nach den eingeführten Gesetzen, und nach der el- terlichen Liebe, auf das getreueste sorgen. Wenn eine Wittwe zur andern Ehe schreiten will, ist nöthig> daß sie um Vormünder für ihre unmündi- gen Kinder bey der Obrigkeit anhalte, und wenn sie bisher in Gemeinschaft des väterlichen Vermögens mit ihnen geblieben ist, muß sie sich mit ihren Kindern abfinden, oder, wenn sie die Vormundschaft über die- selben bisher geführt hatte, Rechnung ablcgen. 4) Wenn die Eltern sterben, hinterlassen sie ge- wöhnlich ihren Kindern das Vermögen; aber sie haben das Recht, einen Unterschied zwischen gehorsamen und ungehorsamen, gerathencn und ungcrathcnen Kindern zu machen *). Wenn man fremde Kinder annimmt, in der Ab- sicht, sie als eigene Kinder zu erziehen und zu ver- sorgen: so haben diese Pflegeltern der Regel nach eben die Rechte und Pflichten, wie leibliche Eltern, und die Pflegkinder eben die Rechte und Pflichten wie leib- liche Kinder, wenn diese Annehmung an Kindesschaft (Adoption) von der Obrigkeit gehörig bestätiget wor- den ist, doch können Pflegeltern gewisse Bedingungen dabey festsetzett. Vi. Pflichten und Rechte der Kinder i) Die Pflichten der Kinder gegen die Eltern sind schon aus dem christlichen Iugenduntcrricht bekannt. Sie *) Davon wird hernach in der Mt? von den Testamenten das Naher; an^ejeigt werden
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