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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 532

1791 - Erlangen : Bibelanst.
5zl B. Regeln für den Beklagten. 1) Wenn jemand eine Klage wider dich hat: so prüfe dich wohl, ob das, worüber er Klage führt, wahr sey. Hat die Sache seine Richtigkeit: so suche ihn zufrieden zu ftetten. Sage ihm, daß du nicht hattest die Meynung gehabt, ihn zu beleidigen, daß du ihm den Schaden ersetzen, oder die Schuld bezah- len wollest. 2) Glaubest du aber, daß der andere mit Un- recht , vielleicht nur aus Haß oder aus einer Unrechten Meynung dich verklage : so suche ihn von seinem Un- recht oder Jrrthum zu überführen. Nimm einige recht- schaffene Männer zu dir, die unter euch die Sache zu schlichten oder beyzulegen sich Mühe geben : hilft das nichts; so mag er dich verklagen. Erscheine auf den Tag der Citation oder Vorla- dung zur rechten Zeit, damit du deine Sache nicht ver- dächtig machest ; erzähle unverholcn dem Richter alles, was geschehen ist, oder wie die Sache steht, daß man dich ja keiner Unwahrheit überführen könne. Lügen im Gericht ist sehr sündlich und strafwürdig, und ziehet dir nachihcilige Folgen in der Hauptsache zu. 4) Wenn nun dein Gegenpart doch bey der Kla- ge verharrt: so fordere du den Beweis von dem, was er sagt; denn wer etwas im Gerichte behauptet, was nicht rechtlich vermnthet werden kann, der muß es beweisen. 5) Wenn nun der Gegner seinen Beweis fübrt, daß dicß oder jenes geschehen sey: so wirst du wohl wissen, ob du nicht einen Gegenbeweis zu fübren im Stande bist. Kannst du dieses mehr, und ist deines Gegners Beweis richtig, warum sollst du ahn nicht gelten lassen ? Vielleicht hast du dich geirrt; ergicb dich
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