1791 -
Erlangen
: Bibelanst.
- Autor: Seiler, Georg Friedrich
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
dich und endige den Streit. Bringt er aber keinen tüch-
Ligen Beweis vor, so beharre auf deinem Rechte.
C. Wie man in Gerichten Beweiß führen müsse.
1) Man kann im Gericht auf mancherlcy Art den
Beweiß führen, z. E- daß einer dir etwas schuldig
scy, kannst du beweisen mit seinem Schuldbrief, nur
muß derselbe wenigstens zwey Jahr alt seyn, denn
ehe und bevor er dieses gesetzliche Alter erreicht hat,
beweißt er nichts. (Siehe oben S. 514°) Macht dir
jemand den Besitz eines Hauses streitig : so kannst du
es mit dem Kaufbrief oder andern Urkunden, mit
dem Steuerbuch und dergleichen beweisen, daß es dein
scy. Ist der Beweiß in den Urkunden und Schriften
deines Gegners enthalten: so kannst du bitten, daß
ibn der Richter dazu anhalte, er soll die Urkunden
herausgeben.
2) Behauptet einer, du seyst ihm etwas schul-
dig: so kannst du fordern, daß er dir es beweisen
sott ; aber du kannst ihm auch beweisen, daß du ihm
nichts schuldig seyst, wenn du ihm die Quittung vor-
zeigest , die er dir über dje Zahlung gegeben hat; je-
doch wird erfordert, daß die Quittung wenigstens
dreysig Tage alt sey. Denn belangt er dich binnen
dreystg Tagen, und dp legst ihm seine Quittung vor,
so kann er sagen: er hatte dir die Quittung Ln Hoff-
nung der Zahlung ausgestellt, batte aber keine Zah-
lung erhalten , und du müßtest nun die geschehene Zah-
lung auf andere Weise darthun.
8) Wenn nichts Schriftliches vorhanden ist, da-
mit man den Beweis führen kann: so muß man auf
Zeugen denken ; aber es müssen tüchtige Zeugen
seyn. Untüchtige Zeugen sind : Unmündige,
Ll 3,' Blinde,