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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 533

1791 - Erlangen : Bibelanst.
dich und endige den Streit. Bringt er aber keinen tüch- Ligen Beweis vor, so beharre auf deinem Rechte. C. Wie man in Gerichten Beweiß führen müsse. 1) Man kann im Gericht auf mancherlcy Art den Beweiß führen, z. E- daß einer dir etwas schuldig scy, kannst du beweisen mit seinem Schuldbrief, nur muß derselbe wenigstens zwey Jahr alt seyn, denn ehe und bevor er dieses gesetzliche Alter erreicht hat, beweißt er nichts. (Siehe oben S. 514°) Macht dir jemand den Besitz eines Hauses streitig : so kannst du es mit dem Kaufbrief oder andern Urkunden, mit dem Steuerbuch und dergleichen beweisen, daß es dein scy. Ist der Beweiß in den Urkunden und Schriften deines Gegners enthalten: so kannst du bitten, daß ibn der Richter dazu anhalte, er soll die Urkunden herausgeben. 2) Behauptet einer, du seyst ihm etwas schul- dig: so kannst du fordern, daß er dir es beweisen sott ; aber du kannst ihm auch beweisen, daß du ihm nichts schuldig seyst, wenn du ihm die Quittung vor- zeigest , die er dir über dje Zahlung gegeben hat; je- doch wird erfordert, daß die Quittung wenigstens dreysig Tage alt sey. Denn belangt er dich binnen dreystg Tagen, und dp legst ihm seine Quittung vor, so kann er sagen: er hatte dir die Quittung Ln Hoff- nung der Zahlung ausgestellt, batte aber keine Zah- lung erhalten , und du müßtest nun die geschehene Zah- lung auf andere Weise darthun. 8) Wenn nichts Schriftliches vorhanden ist, da- mit man den Beweis führen kann: so muß man auf Zeugen denken ; aber es müssen tüchtige Zeugen seyn. Untüchtige Zeugen sind : Unmündige, Ll 3,' Blinde,
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