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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 535

1791 - Erlangen : Bibelanst.
dich zuvor wohl, ob du deiner Sache gewiß seyest. Denn, wenn er nicht schwören will, kann er dir den Eid nun auflegen oder zurückschieben. 7) Sagt er nun: er wisse die Sache nicht mehr recht gewiß , er könne nicht schwören : so wird der Richter schon das Weitere verordnen. Schiebt er den Eid dir zurück, und will, daß du schworen sollst: so kannst du es thun ohne Verletzung deines Gewissens. 8) Hat aber dein Gegner den Eid übernommen und versprochen, denselben in einer gewissen Frist zu schwören, und schwört ihn dann nicht : so wird die Sache angesehen, als wenn er sie als wahr eingeftan- den hatte. 9) Die Eide sind mancherlei). Giebt man dir et- was schuld, das du nicht gethan hast: so kannst du, wenn es vom Richter verlangt wird, einen Reinigungseid schwören, und damit beweisen, daß du es nicht gethan habest. 10) Solltest du nur einen halben Beweiß z. E. nur durch einen einzigen tüchtigen Zeugen geführt ha- den : so kannst du, wenn cs verlangt wird, den E r f ü ll u n g s e i d schwören. Forderst du die Ver- gütung des Werths einer Sache, um die dich der Be- klagte vorsätzlich oder durch sein unverzeihliches Ver- schulden gebracht hat, so kannst du, wenn es dir an andern Beweißmitteln fehlt, zur eidlichen Schatzung deiner Sache gelassen werden, welches man den Wür- derungseid nennt. Sollst du ein Zeugniß vor Ge- richt ablegen und der Richter fordert von dir einen Eid, daß du die Wahrheit sagen wollest, so mußt du, da du die Wahrheit zu sagen schuldig bist, auch den Zeugeneid schwören. Ll 4 n) Zu-
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