1791 -
Erlangen
: Bibelanst.
- Autor: Seiler, Georg Friedrich
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
dich zuvor wohl, ob du deiner Sache gewiß seyest.
Denn, wenn er nicht schwören will, kann er dir den
Eid nun auflegen oder zurückschieben.
7) Sagt er nun: er wisse die Sache nicht mehr
recht gewiß , er könne nicht schwören : so wird der
Richter schon das Weitere verordnen. Schiebt er den
Eid dir zurück, und will, daß du schworen sollst: so
kannst du es thun ohne Verletzung deines Gewissens.
8) Hat aber dein Gegner den Eid übernommen
und versprochen, denselben in einer gewissen Frist zu
schwören, und schwört ihn dann nicht : so wird die
Sache angesehen, als wenn er sie als wahr eingeftan-
den hatte.
9) Die Eide sind mancherlei). Giebt man dir et-
was schuld, das du nicht gethan hast: so kannst du,
wenn es vom Richter verlangt wird, einen
Reinigungseid schwören, und damit beweisen,
daß du es nicht gethan habest.
10) Solltest du nur einen halben Beweiß z. E.
nur durch einen einzigen tüchtigen Zeugen geführt ha-
den : so kannst du, wenn cs verlangt wird,
den E r f ü ll u n g s e i d schwören. Forderst du die Ver-
gütung des Werths einer Sache, um die dich der Be-
klagte vorsätzlich oder durch sein unverzeihliches Ver-
schulden gebracht hat, so kannst du, wenn es dir an
andern Beweißmitteln fehlt, zur eidlichen Schatzung
deiner Sache gelassen werden, welches man den Wür-
derungseid nennt. Sollst du ein Zeugniß vor Ge-
richt ablegen und der Richter fordert von dir einen
Eid, daß du die Wahrheit sagen wollest, so mußt
du, da du die Wahrheit zu sagen schuldig bist, auch
den Zeugeneid schwören.
Ll 4
n) Zu-