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1. Altertum - S. 144

1906 - Leipzig : Teubner
144 — § 72. Italien als römischer Staat. Mit großer Staatsklugheit wußten die Römer aus den verschiedenartigen Stämmen Italiens eine gleichartige Nationalität und ein festgefügtes Staatsganzes zu schaffen. Die Hauptmittel dazu waren: 1. Umbildung der Verfassungen nach dem Vorbild der römischen, namentlich überall Einrichtung eines regierenden Rates. 2. Verschiedene Stellung der unterworfenen Gemeinden zu Rom (divide et impera), so daß die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zerschnitten wurde. 3. Planmäßige Ansiedelung römischer Bürger durch ganz Italien. 4. Behandlung aller Italiker als Glieder einer Nation. Zwar war der Anteil an den politischen Rechten beschränkt, aber nirgends bestand Leibeigenschaft oder Tributpflichtigkeit, vielmehr überall Gewährleistung von Schutz und Sicherheit. Ihre Hauptpflicht bestand in der Militärpflicht zu Wasser oder zu Lande, deren Kosten die pflichtigen Gemeinden selbst zu bestreiten hatten. Die unterworfenen Gemeinden zerfielen in: I. römische Bürgergemeinden. Zu ihnen gehörten sowohl die aus römischen Bürgern bestehenden Kolonien, die vielfach die Anfänge städtischer Kultur in die eroberten Gebiete brachten und eine Hauptwurzel der römischen Macht wurden, wie die mit vollem Bürgerrecht ausgestatteten benachbarten lati-nischen und sabinischen Gemeinden. Nur ein beschränktes Bürgerrecht genossen die Municipien, die zur Kriegssteuer und zum Legionsdienst herangezogen wurden, aber ohne Stimmrecht (civitates sine suffragio) waren; Gemeinden ohne Stimmrecht und ohne eigene Rechtsprechung hießen praefecturae, da ein vom Prätor in Rom ernannter Präfekt Recht sprach. Ii. untertänige Gemeinden oder socii. Dazu gehörten: A. Gemeinden latinischen Rechtes (socii nominis latini), teils die Latiner, soweit sie eigenes Bürgerrecht behalten hatten, wie Tibur und Präneste, teils die zahlreichen über Italien verbreiteten Kolonien latinischen Rechtes. Sie hatten Truppenabteilungen zu stellen, die als besondere Heerkörper, alariae cohortes, neben den Legionen kämpften, verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig und durften in Rom ein für die verschiedenen Gemeinden verschieden beschränktes Bürgerrecht ausüben. B. Gemeinden nicht latinischen Rechtes; sie hatten ebenfalls das Recht der Selbstverwaltung, waren zum Heeresdienst verpflichtet, doch nicht alle zu fester Truppenstellung. Sie standen an politischen Rechten den latinischen nach, waren aber unter sich wieder verschiedenen Rechtes nach besonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen (civitates foederatae).
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