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1. Lehrbuch der Weltgeschichte - S. 256

1847 - Leipzig : Engelmann
256 Das christliche Mittelalter. die Reichsstädte Ulm, Heilbronn, Reutlingen, Memmingen u. a. m.). 4) Der fränkische Kreis (die Bisthümer Bamberg und Würzburg; die Markgrafschaft Ansbach und Baireuth; die Grafschaften Henneberg, Erbach, Wertheim u. a. die Reichsstädte Nürnberg, Schweinfurt u. a.). 5) Der kurrheinische Kreis (die Kur-Pfalz; die Crzbisthümer Trier, Köln, Mainz; Fürstenthum Nas- sau, Grafschaft Isenburg). 6) Der oberrheinische Kreis (Bisth. Worms, Speyer, Straßburg u. a.; Herzogthum Pfalz - Zweibrücken u. a. zur Rheinpfalz gehörige Besitzungen auf dem linken Rheinuser (z. B. Simmern), die Landgrafschaf- ten Hessen (Darmstadt und Kassel); Leiningen, Salm u. a. m. — die Reichsstädte Worms, Speyer, Frankfurt, Wetzlar u. a.). 7) Nied errheinisch-w estp h ä- lischer Kreis (Bisth. Münster, Osnabrück, Paderborn; Abtei Corvey u. a.; Herzogth. Jülich, Cleve, Berg; die Grafsch. Oldenburg, Lippe und Waldeck u. a., die Reichsstädte Achen, Dortmnnd und Köln). 8)Obersächsischerkreis (die Kurfürstenthümer Sachsen und Brandenburg; Thüringen, Schwarzburg, Reuß, Anhalt, Mansfeld und das Herzogth. Pommern.) — 9) Niedersäch sischer Kreis (die Herzogthümer Braunschweig, Mecklenburg, Lauenburg, Hol- stein; die Reichsstädte Lübeck, Goslar, Magdeburg, Mühlhausen, Hamburg und Bremen.) 10) Der burgundische Kreis (die östreichisch-spanischen Nieder- lande, Holland und Belgien). — Die Ausführung der Rechtssprüche des Reichs- kammergerichts wurde den mächtigsten unter den Reichssürsten selbst übertragen, von denen daher je 2 als Kreis obersten jedem der zehn Kreise vorgesetzt waren. (Böhmen, Schlesien, Mähren u. a. waren in die Kreise nicht inbegriffen und dem Reichskammergericht nicht unterworfen.) Diese Einrichtung bestand bis zum Anfang dieses Jahrhunderts. Jeder Kreis -hatte eine der des Reichs ähnliche Verfassung. Die Kreisstände versammelten sich auf Kreis - oder Landtagen, wie die Reichsstände auf Reichstagen, trugen zu den gemeinschaftlichen Lasten des Kreises bei, bewilligten die Kontingente der Kreisobersten u. dergl. Vi. Geschichte der übrigen europäischen Staa- ten im Mittelalter. 1. Frankreich und England. ») Frankreich unter den ersten Capetinger«. §. 339. Die Lehnsmonarchie. Als Hugo Capet (§«254) den machtlosen Thron der Karolinger bestieg, war das königliche An- sehen tief gesunken. Die Herzoge und Grafen der verschiedenen Pro- vinzen (die Kron-Vasallen) betrachteten den König, der eigentlich nur Herr von Francien war, als ihres Gleichen und gestanden demselben nur in sofern den ersten Rang unter ihnen zu (primus inten panes) als sie ihn als Oberlehnsherrn anerkennen und ihm huldigen mußten. Diese oberlehnsherrlichen Rechte aber durften die Kronvasallen nicht schwä- chen, wenn sie nicht ihren eigenen Lehnsleuten und Untergebenen das schlimme Beispiel des Treubruchs geben und sie zu einem ähnlichen Verfahren gegen
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