Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lehrbuch der Weltgeschichte - S. 304

1847 - Leipzig : Engelmann
304 Das christliche Mittelalter. Servien und die Walachei wurden dem osmanischen Reiche ein- verkörpert, die Moldau ward zinspflichtig; nach Steyermark, Karn- then und Krain machten türkische Schaaren verheerende Streifzüge; nur in den Berggegenden von Albanien und Epirus behauptete der streitbare Held Alexander Castriota (Scanderbeg) bis zu 1467. seinem Tod eine unabhängige Herrschaft, und Ungarns Selbständig- keit rettete Hunyads letzter Sieg bei Belgrad. Schon hatte Moham- 1456. med in dem zerrissenen Italien festen Fuß gefaßt und--seinen Blick nach Rom gerichtet, mit dessen Sturz er den Glauben an den gekreuzigten i48i. Heiland vom Erdboden zu vertilgen hoffte, als der Tod seinen Ent- würfen ein Ende machte. Er verband den Ruhm eines Kriegers und Eroberers mit dem eines Gesetzgebers. Denn er legte den Grund zu der türkischen Staatsverwaltung, Rechtspflege und Hofordnung, die Soliman später ausbildete. Der Groß Herr (Sultan, Padischah) ist unumschränkter Gebieter über Leben und Tod aller seiner Unterthanen und Besitzer alles Grundeigenthums. Sein Wille gilt als Gesetz und ist nur durch die Gebote des Korans und durch gewisse her- kömmliche Sitten gebunden. Bei den Türken gibt es keinen Adel und außer den Priestern (Imams) und geistlichen Orden (Derwischen) keine Ständeunterschiede. Der Großherr bewohnt das Serail, eine Vereinigung von mehren Palästen, Gär- ten , Wohnhäusern u. dgl. Die Wohnung der von den Männern streng geschiedenen Frauen heißt Harem; jeder vornehme Türke hat einen solchen, da ihm gestattet ist, vier Frauen zu nehmen und so viele Sclavinnen zu halten, als er ernähren kann; am reichsten ist der großherrliche Harem, dem der Kislar Aga, das Haupt der schwarzen Verschnittenen, vorgesetzt ist. — Dem Sultan zunächst steht der Groß-Vezier, dessen Palast die Pforte heißt. Auf ihm liegt die ganze Last der Reichsgeschäfte; er führt den Vorsitz im Divan oder dem hohen Rath, der bei wichtigen Angelegenheiten einberufen wird und woran der Großadmiral (Kapudan Pascha), die zwei Obcrrichter (Kadi askers), der Minister des Auswärtigen (Reis Essen di; dem die Dolmetscher, Dragomans, untergeordnet sind), der Groß- schatzmeister (Dcfterdar) u. a. Antheil haben. — Von großem Einfluß auf die Ver- waltung und Rechtspflege ist das Eollcgium der in Rangklassen getheilten Ulemas, oder Gesetzeskundigen, die in allen wichtigen Angelegenheiten um ihr Gutachten (Fetwa) befragt werden; das Oberhaupt dieser Gelehrten, aus denen gewöhnlich die Richter für die größern und kleinern Städte (Mollas und Kadis) genommen werden, ist der Mufti. Die Provinzen werden durch Statthalter oder Beamte mit unbeschränkter militärischer und richterlicher Gewalt regiert. Nach dem Umfang ihres Gebiets führen sie verschiedene Namen. Beglerbegs (Fürsten der Fürsten) haben ganze Provinzen (Rum und Anatoli) unter sich; kleinere Theile werden von Paschas, noch kleinere von Bcys, die kleinsten von Agas verwaltet; keiner ist indeß von dem andern abhängig. — Die Moslemen entrichten an die Schatzkammer den Zehnten von dem Ertrag ihrer Güter; die nicht muselmännischen Unterthanen (Rayahs) bezahlen Kopfgeld (Haratsch), Grund- und Vermögenssteuer und werden durch willkürliche und harte Frohndienste und durch den Knabenzins zur Er- gänzung der Janiticharcn gedrückt. — Zum Glück für das Abendland gab zu gleicher
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer