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1. Lehrbuch der Weltgeschichte - S. 615

1847 - Leipzig : Engelmann
Die Reformationsversuche der Regenten und Minister. 615 Bei dem Tode Adolf Friedrichs befand sich sein Sohn Gustav Hl. in Paris. Er faßte alsbald den Plan, die Verfassung umzustürzen, und stav m. empfing von dem französischen Hofe Mittel und Rath dafür, leistete aber dennoch den Eid auf die bestehende Ordnung. Gustav war ein für fran- zösische Sitten und Bildung eingenommener Mann, beredt, klug, ent- schlossen und tapfer und bei dem schwedischen Volke als eingcborncr König sehr beliebt. Die Zwietracht des übermüthigen Adels, der Haß des recht- losen Volkes gegen die herrschende Oligarchie, die traurige Lage des Lan- des bestärkten den jungen, in der Kunst der Verstellung geübten Monarchen nach seiner Rückkehr in dem Vorsatz, der Krone ihre frühere Macht wieder zu geben. Bald nach seiner kostspieligen pomphaften Krönung kündigte in Christianstadt verabredctcrmaßen ein Hanptmann mit seiner Mannschaft den versammelten Ständen den Gehorsam auf, und während dieie An- stalten trafen, diese Vermessenheit zu bestrafen, glückte es dem ritterlichen König, durch eine wohlgesetzte Rede die in der Hauptstadt liegenden Garden zu gewinnen, und zu einem Eide, der sie nur ihm verpflichtete, zu bewegen. Leicht brachte er dann das Volk, das dein freundlichen Kö- nig eben so gewogen als der stolzen Adelsaristokratie abgeneigt war, auf seine Seite, indeß seine Brüder in den Provinzen die Truppen zu gewin- nen wußten. Unter diesen Umständen blieb dem am 20. August zusam- mengetrctenen Reichstag nichts übrig, als die vom König vorgelegte Ver- fassung anzunehmen, zumal das Sitzungshans mit Militär und Geschütz umstellt war. Durch diese unblutige Revolution, bei der sich Gustav mit großer Umsicht und Mäßigung benahm, wurde dem schwedischen Thron Ehre und Macht zurückgegeben. Der aus 17 Edelleuten bestehende Reichsrath wurde in die Schranken einer berathenden Behörde gewiesen und ihm nur das Vorschlagsrecht bei der Be- setzung erledigter Raths-Stellen gelassen. Die Stände durften sich nur in Folge einer königlichen Einberufung versammeln und blos mit dem befassen, was der König ihnen vorlegen würde, wogegen sich dieser verpflichtete, keinen Krieg ohne ihre Zustimmung anzufangen. Die ausübende Gewalt aber, die Verfügung über die Land- und Seemacht, die Anstellung aller Staats- und Kriegsbcamten und das Recht mit fremden Nationen Verträge zu schließen, lag gänzlich in der Hand des Monarchen. Ja sogar die Besteuerung war seinem Willen fast ganz anheimgestellt, indem er nur einen von ihm abhängigen Ausschuß der Stände zu Rathe zu ziehen brauchte, eine bei einem so prachtliebenden und verschwenderischen Fürsten, wie Gustav Iii., höchst bedenkliche Bestimmung. §. 651. Gustav' s Iii. Anögang. Von den Einrichtnngen, die Gustav Iii. nach der Verfassungsänderung traf, gereichten einige zum Wohle des Volks, wie die Verbesserung des Gerichtswesens, wobei die Folter abgeschafft wurde, die Anlegung von Hospitälern und Waisenhäu- sern u. a. m., zum großen Theil aber gingen sie aus Prachtlicbe, aus Nachahmungssucht französischer Sitten und aus Anhänglichkeit an ver- schwundene Nitterzeitcn hervor. Die Gründung einer Akademie nach französiichem Zuschnitt, die Errichtung von Theatern und Opernhäusern und die Wiederbelebung der Turniere und Ringclrennen brachten dem Lande nicht den geringsten Vortheil und kostet^ weit mehr Geld, als
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