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1. Lehrbuch der Geschichte zum Gebrauche bey Vorlesungen auf höheren Unterrichtsanstalten - S. 57

1816 - Breslau : Holäufer
57 in das historische Studium. 1714; 1763; 1783; 1814) innere Geschichte ihres Werden- als fortlaufende Erläuterung ihres äußeren Inhaltes fast im- mer unentbehrlich ist. Eigenthümliche Gesetze gelten für den Zeitpunkt ihrer Entstehung als Belege für einzelne Theile des gesellschaftlichen Zustandes. Amtliche Regierungs-Erklärun- gen werden durch ihre, meist bloß augenblickliche Absichtlich- keit verdächtiget. Privaturkunden können in näherer oder entfernterer Beziehung auf öffentliche Angelegenheiten stehen und von entscheidendem Gewichte für historische Forschung seyn. Iftcht blos die Handlung selbst, welche urkundlich sicher gestellt wird, sondern auch die Art und Weise, wie das ge- schiehet, giebt über Denkart und Leben, eigenthümliche Sit- ten und Gebräuche, Auskunft und läßt durch vergleichende Zusammenstellung mehrerer Einzelnheiten und durch ange- messene Folgerungen eine fruchtbare Ausbeute an historischem Stoffe gewinnen. Um davon Gebrauch zu machen, muß die strenge Untersuchung der Aechtheit der Urkunden und Akten- stücke vorauf gegangen seyn. Die alte Welt ist reicher an mündlichen Verhandlungen als an schriftlichen Zeugnissen; bey dsn Römern vermehrten sich die lczteren im Fortgange der Zeit; nur sehr wenige Urkunden sind vollständig auf die Nachwelt gekommen, die meisten in Auszügen und Benutzun- gen. Die Anzahl der Urkunden wuchs im Mittelalter, be- sonders seit dem 8ttn Jahrhunderte. In der neueren Zeit machen schriftliche Zeugnisse den Hauptbcstandtbeil der histo- rischen Beglaubigungsmittel aus,-ohne daß deswegen der Gebrauch der Uehemeferungen überflüssig geworden wäre, 46. Die Urkunden des M i t t e l a lt e r s machen ihrer eigen- thümlichen Beschaffenheit wegen eine besondere Wissenschaft, die Diplomatik, nothwendig. Diese lehrt die Aechtheit der Urkunden prüfen und ihren Inhalt auslegen, indem sie theils die äußere Beschaffenheit der Urkunden, den Stoff, worauf Und womit, die Schriftzüge, in welchen sie geschrieben, und die dabey befindlichen Zeichen, Unterschriften und Siegel,
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