Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 53

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
Das römische Reich unter den Imperatoren. 53 28. Die neue Einrichtung, welche Constantinus mit dem Sinne und Blicke eines großen Baumeisters schuf, war, wie sie alten Uebelständen abhalf, von neuen begleitet. Wurden diejenigen, welche die Geschäfte der Verwaltung trieben, dem Herrscher gegenüber in regelmäßige For- men gezwängt, so verbreitete sich durch die Gründung eines so durchge- führten Beamtenthums eine Geschäftigkeit, welche auf die Bewohner des Reiches einen schweren Druck legte. Dieß mußte um so mehr der Fall sein, als durch die neue Negierungsweise das Geldbedürfniß des Hofes und mit ihm die Steuerlast gewachsen war. Es diente Niemand mehr dem Staate anders als für Besoldung und die Zahl derjenigen, welche in Staatsgeschäften standen, war ungeheuer. Eine der bedeu- tendsten neuen Steuern, welche durch das erhöhte Geldbedürfniß her- vorgerufen wurden, war die Grundsteuer, welche immer für 15jährige Fristen festgestellt wurde und die man mit dem ursprünglich ihre Ankün- digung bezeichnenden Namen Jndiction benannte. Bei ihrer Erhebung war der Willkühr und Ungerechtigkeit ein weites Feld geöffnet. Ihr Betrag richtete sich nicht nach der Ergiebigkeit der Güter, sondern nach dem Gesammtbetrage, den jede Provinz aufzubringen hatte. Die Sache der Beamten war es also, sie zu vertheilen. Dabei wurde auf Ver- heerung durch Einfälle von Barbaren keine Rücksicht genommen. Außer- dem ließ Bestechlichkeit der Beamten auch Befreiungen für Reiche auf 'Kosten Aermerer zu. Die Unredlichkeit der Beamten war aber in einer sittlich versunkenen Zeit etwas Gewöhnliches und, während der unred- liche niedere Beamte im Falle einer Berufung sich den Schutz des höheren zu erkaufen Mittel fand, war die Berufung von den Entschei- dungen der prätorischen Präfecten an den Herrscher sogar durch ein Gesetz untersagt. Die Leiden der Gedrückten mehrten sich oft noch durch eine Maßregel, die dem gewaltthätigen Mißbrauch der Aemter zu steuern bestimmt war, durch den in der Regel zweijährigen Wechsel der Beamten. Wurde dadurch auf der einen Seite der Ausübung von Un- gerechtigkeiten ein Ziel gesetzt, so ließ auf der andern Seite die Kürze der Zeit die Beamten nicht zu voller Einsicht in die Verhältnisse ihrer Bezirke und zu Befreundung mit deren Bewohnern kommen. So ent- stand eine allgemeine Zerrüttung des Besitzstandes. Zn derselben ent- wickelte sich ein neuer Stand unter den Bewohnern des Reiches, eine besondere, von der Sklaverei verschiedene Unfreiheit, das Colonat. Verarmte Grundbesitzer oder solche, welche zu verarmen fürchteten, übergaben sich und ihre Güter größeren, und bauten ihre bisherigen Güter nun für die neuen Besitzer, indem sie mit den ehemals ihnen gehörigen Grundstücken unzertrennlich verbunden blieben, als Colonen. Nicht selten sahen sich zum Eintritt in diesen Stand Decurionen der Städte gezwungen, die für das Aufbringen der ihren Städten auferlegten
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer