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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 70

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
70 Das römische Reich unter den Imperatoren. die Versuchung nahe, seine Macht in Angelegenheiten kirchlicher Lehre, Verfassung und Zucht, die den heidnischen Vorgängern fremd geblieben waren, zu gebrauchen. Theodosius ließ dagegen die Kirche nach den in ihr lebenden Grundsätzen und auf den von ihr selbst gezeichneten Wegen entscheiden, sicherte den Entscheidungen die Unabhängigkeit von äußerer Ge- walt und erhob eben diese Entscheidungen zu Staatsgesetzen, um denjeni- gen , welche dem Ansehen der Kirche widerstrebten, den Schutz zu entziehen. Wie fest bei Theodosius die Anerkennung des der Kirche gebührenden Ansehns wurzelte, zeigte sich auf eine ihn hoch ehrende Weise in der Unterwürfigkeit, die er dem Erzbischöfe Ambrosius von Mediolanum bewies, als dieser an ihm ein Vergehen zu rügen und zu strafen hatte. Zn Thessalonice war auf seinen Befehl im Jahre 390 zur Bestrafung eines Ausstandes, ungeachtet der gegebenen Zusicherung der Verzeihung, unter dem in der Rennbahn versammelten Volke ein Blutbad angerichtet worden. Darauf verwehrte der Erzbischof dem mit unschuldigem Blute befleckten Herrscher den Eingang in die Kirche und dieser unterwarf sich der kirchlichen Büßung, worauf die Lossprechung erfolgte. Die höchste irdische Macht beugte sich vor der himmlischen und die dem Christenthum gewordene Herrschaft offenbarte sich glänzend durch Zügelung des Mißbrauchs der Herrschergewalt. 38. Als Theodosius, der letzte eigentliche Imperator, nicht lange nach der Besiegung des Eugenius starb, war die Anordnung getroffen, daß von den Söhnen seiner ersten Gemahlin Arkadius die Herrschaft des östlichen, Honorius die des westlichen Reiches führen solle. War es mit dieser Theilung auch nicht anders, als mit allen früheren ge- meint, so wurde sie doch zu einer immerwährenden. Die Verschiedenheit der in beiden Reichshälften herrschenden Nationalitäten, der griechischen und der lateinischen, förderte die Absonderung der Regierungen und die Verschiedenheit der Geschicke, welche beiden beschieden waren, beschränkte jede der Negierungen auf die Angelegenheiten des eigenen Gebietes. Der Hof zu Constantinopel nahm immer mehr einen morgenländischen Charakter an, alle Regierungsthätigkeit zog sich in den Palast des Herrschers zurück und die Erhebuug der griechischen Sprache zur Amts- sprache vollendete die Entfernung von dem römischen Wesen. Dabei schritt im westlichen Reiche die von andringenden und eindringenden Germanen ausgehende Auflösung so unaufhaltsam fort, daß dasselbe von dem östlichen aufgegeben wurde und seinerseits keinen Einfluß auf das östliche auszuüben im Stande war. Der Gedanke an die ehemalige Einheit wurde von dem Hofe zu Constantinopel nur in sofern festge- halten , als er bei gegebener Gelegenheit über die Nachfolge im westlichen Reiche verfügte und selbst, da es vernichtet war, sich das Recht auf den Besitz der dortigen Provinzen noch zuschrieb, ohne
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