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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 90

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
90 Das römische Reich unter den Imperatoren- Entscheidung, welcher durch ein von der Staatsgewalt erlassenes Verbot des öffentlichen Streitens über die Kirchenlehre Nachdruck gegeben wurde. Die Anhänger des Eutyches, Monophyfiten genannt, dauerten aber fort und gewannen namentlich in Mesopotamien und Syrien durch die Thä- tigkeit ihres Lehrers Jakob Baradai, nach dem sie den Namen der Jako- biten führten, einen festeren Bestand, dauerten auch in Aegypten un- ter den Nachkommen der alten Aegypter, den Kopten, fort. Im Ver- laufe dieser kirchlichen Kämpfe kam der Primat des Papstes vermöge der vermehrten Anlässe, die er zu Entfaltung seiner Wirksamkeit erhielt, zu um so deutlicherer Erscheinung, als die Trennung des römischen Reiches in zwei Hälften der Anerkennung desselben im Osten keinen Eintrag that und das unbefugte Eingreifen der Staatsgewalt jene Wirksamkeit nur thatsächlich für eine Zeitlang schmälerte. Für die Be- rufung der ökumenischen Synoden galt, wenn es auch nicht immer be- obachtet wurde, die päpstliche Bewilligung als Erforderniß, wie sie für die vierte auch von Pulcheria und Marcianus begehrt wurde. Den Vorsitz auf denselben führten die päpstlichen Abgeordneten oder Legaten und die an die Synoden gerichteten Schreiben bildeten Anhalt und Richtschnur für Berathnng und Entscheidung, wie die Beschlüsse durch die päpstliche Bestätigung allgemeine Gültigkeit erhielten. Ebenso wur- den besondere Synoden, wie sie die Metropoliten beriefen, auch auf Verordnung des Papstes gehalten und faßten sie Beschlüsse über Fragen des Glaubens, wie dies in Afrika in der pelagianischen Angelegenheit geschah, so gab die päpstliche Bestätigung auch ihnen die Gültigkeit. 51. In dem Zeitraum der großen kirchlichen Streitigkeiten tritt auch die Abstufung der unter dem Papste stehenden kirchlichen Würden deutlicher hervor. Wie die Kirche sich verbreitete und die Gegenstände für die Thätigkeit ihrer Hirten sich mehrten, gelangte nicht allein das Metropolitansystem zu vollständigerer Ausbildung, sondern es stellte sich auch das Verhältniß des Patriarchates fest. Bei der Ausbildung des Metropolitanverhältnisses begründete das höhere Alter eines Bischof- sitzes ein Verhältniß der Oberaufsicht um so eher, als der Metropolitan- verband sich auch zum großen Theile vermöge der Abstammung einer Anzahl benachbarter Kirchen von einer älteren bildete. Naturgemäß mußten demnach im Westen des römischen Reiches die Kirchen ursprüng- lich der unmittelbaren Aufsicht des apostolischen Stuhles zu Nom unter- worfen sein. Die Ausbreitung der Kirche forderte aber die Gründung einer zwischen der bischöflichen und päpstlichen stehenden Würde, durch welche der Papst die früher unmittelbare Aufsicht mittelbar übte. Die einem Metropoliten untergebenen Bischöfe hießen dessen Suffraganen. Indem so der römische Stuhl sich allmälig eines Theiles seiner Rechte entäußerte, trat er zu verschiedenen Theilen des kirchlichen Gebietes in
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