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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 166

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
166 Das Karolingische Reich. den Schutz der Kirche als höchste Pflicht seiner neuen Würde zu über- nehmen. Er kehrte nach seinem gewöhnlichen Sitze Aachen heim und ließ sich als Kaiser von allen Uuterthanen einen Eid der Treue schwö- ren. Das Ereigniß war ein sehr solgenschweres wegen der Verhältnisse, die sich aus ihm und dem durch dasselbe zum Bewußtsein gebrachten Verhältnisse ableiteten. Es war ein christliches Kaiserthum im Abend- lande begründet. Dadurch war die Auflösung der Beziehungen des oströmischen Kaisers zu dem Abendlande, wie sie durch dessen lhatsäch- liches Aufgeben des Abendlandes und seinen Bruch mit dem Oberhaupte der Kirche schon eingetreten war, förmlich ausgesprochen. Der Papst erschien dabei als die Quelle von Entscheidungen in Fragen des Völker- rechtes. Zugleich war seine Vermittlung bei der Erneuerung des Kai- serthums um so natürlicher, als er in den verflossenen Zeiten der Willkühr die geeignetste Person gewesen war, das preisgegebene Herrscherrecht zu bewahren, dainit es einst einen neuen Träger fände. Von keiner geeigneteren Stelle, als von derjenigen, die den Mittelpunkt einer geist- lichen Weltregierung bildete, konnte die Begründung einer neuen weltli- chen Gewalt erfolgen. Die Kirche sah sich nun wenigstens im Abendlande für immer den Einflüssen der Willkühr entzogen, mit welcher der ost- römische Kaiser in geistliche Angelegenheiten eingriff. Den Völkern des Abendlandes aber war in dem nunmehrigen Kaiser ein Bild der Ehr- erbietung gegen die Kirche und der Fürsorge für dieselbe hingestellt. Zugleich erhielt derselbe zu dem Vorrange, den ihm die Größe seines Reiches vor den übrigen Fürsten gab, noch denjenigen, welcher aus den mit seinem Amte verknüpften geistlichen Zwecken entsprang. Za er er- hielt den Anspruch auf eine Oberhoheit über die Fürsten außerhalb seines Reiches, die sich nicht auf deren Gebiete, sondern auf die Förderung des Christenthums in denselben bezog. Auch der Kirche und dem Papste gegenüber erhielt der Kaiser eine bestimmte rechtliche Stellung, wenn gleich bei dem freundschaftlichen Verhältnisse Karls und Leo's dasselbe nicht ausdrücklich abgegrenzt worden ist. Mit dem Lehensverhältniß hat dieses neue Verhältniß keinen Zusammenhang. Von beiden Personen steht weder der Papst dem Kaiser, obgleich er ihm die Würde verliehen, noch der Kaiser dem Papste, obgleich er ein Gericht über ihn gehalten, als Lehensherr gegenüber. Doch der Papst, als die höchste geistliche Macht der Christenheit, und der Kaiser, als die höchste weltliche Macht der abendländischen Christenheit, sind so enge verbunden, daß eine wech- selseitige Abhängigkeit besteht. Das fränkische Reich hat Gebiete, welche von der Ausübung der den königlichen Grafen übertragenen verwalten- den, richtenden und militärischen Thätigkeit in sofern befreit sind, als ein eigener Beamter des Gebietes die Stelle des königlichen Grafen vertritt und der königliche Graf sich an denselben hinsichtlich aller Namens
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