1855 -
Freiburg im Breisgau
: Herder
- Autor: Kiesel, Karl
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): Jungen
Das Karolingische Reich.
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des Königs zu machenden Forderungen zu halten har. Dieses Verhält-
niß heißt Eremtion, das erimirte Gebiet Immunität und der Beamte,
der das Gebiet oder dessen Herren und dessen Insassen vertritt, Advo-
catus oder Vogt. Aehnlich einer solchen Vogtei oder Schirmherrschaft
ist das Verhällniß, in welchem der Kaiser sowohl der ganzen Kirche,
als den der besonder» Verwaltung des Kirchenoberhauptcs untergebenen
Gebieten gegenüber steht. Das Verhältniß mußte nur dadurch oft ein
schwieriges werden, daß die königliche Gewalt, welcher gegenüber dem-
nach die Schirmherrschaft auszuüben war, sich mit der kaiserlichen, durch
welche sie geübt wurde, in einer Person vereinigt fand. Es folgt hier-
aus, daß für die Folge die Kaiserwürde nur durch die Krönung von
Seiten des Papstes übertragen werden konnte, daß aber dieses keine
Uebertragung der Herrschaft über das Reich, sondern eine Uebertragung
des auf die Kirche bezüglichen Amtes war, und daß der Eid, den der
Kaiser vor der Krönung dem Papste zu leisten hatte, nicht Unterwürfig-
keit, sondern Ergebenheit und Ehrerbietung bezeichnete, die zugleich einem
möglichen Ueberschreiten der Grenzen kaiserlicher Gewalt Vorbeugen
sollte. Von der andern Seite war der Papst als weltlicher Regent
eines besonderen Gebietes, des nachher sogenannten Kirchenstaates, keines-
wegs dem Kaiser unterthan, da er die weltliche Herrschaft vor Erneue-
rung des Kaiserthums gehabt hatte und eine Abtretung derselben nicht
erfolgt war. Dennoch brachte die gemeinschaftliche Beziehung der kaiser-
lichen und der päpstlichen Würde auf die Kirche es mit sich, daß der
Kirchenstaat im Bereiche der kaiserlichen Macht lag, wenn er auch bei
einer strengen Scheidung der kaiserlichen und der königlichen Macht nicht
im Bereiche der königlichen gelegen haben würde. Vermöge seines
kaiserlichen Amtes hatte der Kaiser, da dasselbe sich nicht bloß auf die
Kirche im Ganzen, sondern auch auf das Gebiet der Kirche von Rom
bezog, in diesem Gebiete namentlich auch Gerichtsbarkeit anszuüben.
Es war aber auch die Erhebung zur päpstlichen Würde an eine
Mitwirkung von Seiten des Kaisers geknüpft. Der Schutz, welchen
dieser der Kirche zu gewähren hatte, umfaßte auch die Wahrung der
Ordnung in dem Verfahren, wodurch die Kirche ihr jedesmaliges Ober-
haupt erhielt. Ebenso mußte eine Quelle der Entscheidung für den Fall
zwiespältiger Wahl vorhanden sein. Dieses Bedürfniß hat sogar den
arianischen Oftgothenkönig Theodorich zum Schiedsrichter über Papst-
wahl gemacht. Derselbe leitete daher den Anspruch auf das Recht
der Einsetzung, und nach Zerstörung seines Reiches übten die oströmischen
Kaiser ein Bestätignngsrecht. Nach der durch Erneuerung des Kaiser-
thums begründeten Ordnung wurde es erforderlich, daß der Kaiser die
Anerkennung dessen aussprach, der zur kirchlichen Regierung erhoben war,
und mit welchem er gemeinschaftlich die Völker lenken sollte.