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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 167

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
Das Karolingische Reich. 167 des Königs zu machenden Forderungen zu halten har. Dieses Verhält- niß heißt Eremtion, das erimirte Gebiet Immunität und der Beamte, der das Gebiet oder dessen Herren und dessen Insassen vertritt, Advo- catus oder Vogt. Aehnlich einer solchen Vogtei oder Schirmherrschaft ist das Verhällniß, in welchem der Kaiser sowohl der ganzen Kirche, als den der besonder» Verwaltung des Kirchenoberhauptcs untergebenen Gebieten gegenüber steht. Das Verhältniß mußte nur dadurch oft ein schwieriges werden, daß die königliche Gewalt, welcher gegenüber dem- nach die Schirmherrschaft auszuüben war, sich mit der kaiserlichen, durch welche sie geübt wurde, in einer Person vereinigt fand. Es folgt hier- aus, daß für die Folge die Kaiserwürde nur durch die Krönung von Seiten des Papstes übertragen werden konnte, daß aber dieses keine Uebertragung der Herrschaft über das Reich, sondern eine Uebertragung des auf die Kirche bezüglichen Amtes war, und daß der Eid, den der Kaiser vor der Krönung dem Papste zu leisten hatte, nicht Unterwürfig- keit, sondern Ergebenheit und Ehrerbietung bezeichnete, die zugleich einem möglichen Ueberschreiten der Grenzen kaiserlicher Gewalt Vorbeugen sollte. Von der andern Seite war der Papst als weltlicher Regent eines besonderen Gebietes, des nachher sogenannten Kirchenstaates, keines- wegs dem Kaiser unterthan, da er die weltliche Herrschaft vor Erneue- rung des Kaiserthums gehabt hatte und eine Abtretung derselben nicht erfolgt war. Dennoch brachte die gemeinschaftliche Beziehung der kaiser- lichen und der päpstlichen Würde auf die Kirche es mit sich, daß der Kirchenstaat im Bereiche der kaiserlichen Macht lag, wenn er auch bei einer strengen Scheidung der kaiserlichen und der königlichen Macht nicht im Bereiche der königlichen gelegen haben würde. Vermöge seines kaiserlichen Amtes hatte der Kaiser, da dasselbe sich nicht bloß auf die Kirche im Ganzen, sondern auch auf das Gebiet der Kirche von Rom bezog, in diesem Gebiete namentlich auch Gerichtsbarkeit anszuüben. Es war aber auch die Erhebung zur päpstlichen Würde an eine Mitwirkung von Seiten des Kaisers geknüpft. Der Schutz, welchen dieser der Kirche zu gewähren hatte, umfaßte auch die Wahrung der Ordnung in dem Verfahren, wodurch die Kirche ihr jedesmaliges Ober- haupt erhielt. Ebenso mußte eine Quelle der Entscheidung für den Fall zwiespältiger Wahl vorhanden sein. Dieses Bedürfniß hat sogar den arianischen Oftgothenkönig Theodorich zum Schiedsrichter über Papst- wahl gemacht. Derselbe leitete daher den Anspruch auf das Recht der Einsetzung, und nach Zerstörung seines Reiches übten die oströmischen Kaiser ein Bestätignngsrecht. Nach der durch Erneuerung des Kaiser- thums begründeten Ordnung wurde es erforderlich, daß der Kaiser die Anerkennung dessen aussprach, der zur kirchlichen Regierung erhoben war, und mit welchem er gemeinschaftlich die Völker lenken sollte.
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