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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 415

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
nach dem Ende der Kreuzzüge. 415 Den Sitz des römischen Stuhles aber verlegte er im Jahre 1309 Ln die zum Gebiete des Hauses Anjou gehörige Stadt Avignon, und hier ist derselbe wahrend eines Zeitraumes geblieben, den man in der Folge nicht bloß wegen seiner Dauer die Zeit der babylonischen Gefangen- schaft genannt hat. Es zeigte sich an dem Geschicke Bonifacius' Vih. und des Papstthums die Folge des Mangels an einer die Kirche mit weltlichem Arme beschirmenden Macht, wie das Kaiserthum zu sein berufen war. Nur so viel Selbstständigkeit bewahrte der Papst in seiner neuen Stellung, daß er auf dem in den Jahren 1311 und 1312 zu Vienne gehaltenen fünfzehnten allgemeinen Concil die von Philipp ge- forderte Verdammung Bonifacius' Viii. als eines Häretikers wegen gänzlichen Mangels an Begründung ablehnen konnte. 8. Ein Versuch zur Herstellung des Kaiserthums wurde auch von Albrecht nicht gemacht. Seine Thätigkeit ging in Versuchen auf, die unmittelbare Macht seines Hauses durch Ländererwerb zu steigern, Ver- suchen, welche wenig Erfolg hatten und hauptsächlich dazu dienten, die Fürsten des Reiches von seinem Hause abermals abzuwenden. Seine Versuche mißlangen in den Gegenden an der Nordsee, in Böhmen und in Thüringen und hatten kleine vereinzelte Ergebnisse in Schwaben, während in Helvetien eine schon begonnene Umwandlung von Reichs- gebiet in habsburgischeö Stammgebiet unterbrochen wurde und Verluste für das Haus, an welche sich in der Folge Verluste für das Reich knüpften, sich vorbereiteten. An der Nordsee waren im Laufe der Zeit die Landschaften Seeland, Holland und ein Theil Frieslands unter den Grafen von Holland vereinigt worden. Im Süden stieß das vereinigte Gebiet an die Grafschaft Antwerpen, die, auf der Grenze gegen das französische Flandern gelegen, eine Markgrafschaft bildete und einen Theil Flanderns an sich gezogen hatte, daß sie auf das linke Ufer der Schelde hiuüberreichte. Im Osten lagen Brabant, das Gebiet des Bisthums Utrecht und der alte See Flevo, der sich gegen Ende des vorigen Jahrhunderts durch Einbruch der Meereöfluten zu der großen Bucht des Zuydersee's erweitert hatte. Nach Nordosten hin war die Grenze lange eine unbestimmte wegen der eigenthümlichen Stellung der friesischen Lande. In diesen bestanden ganz andere Verhältnisse, als im übrigen Deutschland. Da die Friesen ihre Küste zu schützen hatten, waren sie nie den Pflichten des Heerbannes unterworfen wor- den, und deshalb blieben nicht allein hier mehr kleine Freie als ander- wärts, sondern auch der Adel wurde nicht in Lehensverhältnisse ver- flochten. Daher gingen die Grafenrechte hier nicht in Landeshoheit -über. Dieselben wurden ausgeübt von den Grafen von Holland und den Bischöfen von Utrecht, Münster und Bremen. Gerade die Unter- ordnung der meisten friesischen Landschaften unter geistliche Fürsten
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