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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 434

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
434 Das römisch-deutsche Reich in den beiden nächsten Jahrhunderten und Krönung eines Königs und bei Erledigung des Thrones verfahren werden sollte, und bestimmte die Rechte und Pflichten der Kurfürsten. Es find darin die sieben Wahlstimmen, wie sie bis jetzt geführt worden, feftgeftellt mit der näheren Bestimmung, daß der Streit zwischen den beiden wittelsbachischen und den beiden sächsisch-askanischen Linien zu Gunsten der pfälzischen und der wittenbergischen aufhört. Die Wahl- stimmen sind sodann an die Länder geknüpft, welche damals von deren Inhabern regiert wurden, und diese Länder sind für untheilbare Reichs- lehen erklärt, von denen sich die weltlichen nach dem Rechte der Erst- geburt in männlicher Linie vererben. Den Kurfürsten ist der erste Rang nach dem Kaiser zugesprochen. Zur Wahl eines Königs soll in Monats- frist nach Erledigung des Thrones der Erzbischof von Mainz die Kur- fürsten nach Frankfurt einladen, und die Versammelten, die Kurfürsten selbst oder ihre Bevollmächtigten, wählen nach Stimmenmehrheit, worauf die Krönung in Aachen durch den Erzbischof von Köln geschieht. Während der Erledigung des Thrones haben die Kurfürsten von Pfalz und Sachsen, jeder für einen bestimmten Theil des Reiches, das Reichs- vicariat zu führen. Die Kurfürsten sind auch erhöht hinsichtlich der Rechte, die sie in ihren Landen auszuüben haben. Außer den Regalien der Bergwerke, der Münze und der Zölle find ihnen das Recht äs non evocando und das Recht de non appellando beigelegt, wonach ihre Gebiete den kaiserlichen Gerichten in der Art verschlossen sind, daß keiner der Insassen vor kaiserliches Gericht gezogen werden, noch, mit Ausnahme des Falles verweigerter Rechtshülfe, Berufung an ein kaiser- liches Gericht eiulegen kann. Damit war das Erlöschen der königlichen Gewalt, das in vielen Reichsgebieten stattgefunden, für die Kurlande förmlich anerkannt. So ist der Uebergang aus der Lehenverfassung in die Territorialverfassung vollendet, und da in den neben den Kurländern bestehenden größeren Ländergebieten die Inhaber sich ebenfalls die Lan- deshoheit, soweit sie dieselbe noch nicht hatten, mit Einschluß der Rechte de non evocando und de non appellando, anzueignen wußten, blieb bald für den König außer seinen Erblanden kein Boden, auf dem er eine Macht auszuüben hatte, mehr übrig, als der Rest unmittelbarer Reichslande, wo es kleineren Herren, namentlich den Reichsrittern, den Nachkommen derjenigen, die bei Ausbildung des Nitterthums den Kriegs- dienst in den Neichsvogteien übernommen hatten, noch nicht gelungen war, die Landeshoheit zu erhalten. Es mußten daher, wie die Befug- nisse des Kaisers sich schmälerten, für die das Reich betreffenden Ange- legenheiten die Reichstage immer häufiger werden, zu welchen nun auch Abgeordnete der Reichsstädte, da auch diese im Besitze von Landeshoheit waren, zugezogen wurden. Es nahm nun auch die Sitte ein Ende, daß das Reichsoberhaupt das Reich durchwanderte. Forderte einerseits die
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