1855 -
Freiburg im Breisgau
: Herder
- Autor: Kiesel, Karl
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): Jungen
nach dem Ende der Kreuzzüge.
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der im Jahre 1387 in Mergentheim gemachte Versuch, die Heidelberger
Einigung zu erneuern, nicht zum Ziele, da das Bemühen des Königs,
den Landfrieden zu verallgemeinern und zu dem Ende dem Reiche eine
bestimmte Eintheilung zu geben, auf Widerspruch bei den Städten stieß,
die den Vortheil ihrer bisherigen besonderen Einigungen nicht aufgeben
wollten. Statt der von dem Könige beabsichtigten Einigung kam ein
neues Bündniß der schwäbischen Städte mit den benachbarten Fürsten
auf ein Jahr zu Stande. Noch in demselben .Jahre aber brach der
Krieg der durch Oestreichs Niederlage bei Sempach ermuthigten Städte
gegen die Fürsten wieder aus, den die Döffinger Schlacht endigte. Nach
Beendigung des Krieges mußte Wenzel im Jahre 1389 auf einem
Reichstage zu Eger, von den Fürsten gedrängt, die Sache der Städte
aufgeben und setzte einen neuen Landfrieden nach Art des Heidelberger
fest, der außer Baiern, Franken und Schwaben noch Thüringen und
Hessen umfaßte. Wie wenig aber auch dieser half, zeigte sich daran,
daß unter Ruprecht, als auch er die Ruhe nicht herzuftellen vermochte,
im Jahre 1415 der Erzbischof von Mainz mit Baden und Würtemberg
und einer Anzahl schwäbischer Städte zu Marbach einen Bund schloß,
den der König als einen mittelbar gegen sein Ansehen gerichteten ver-
gebens aufzulösen suchte.
31. Dein Bestreben, die zur Nichtigkeit herabgesunkene Staats-
gewalt für gewisse Kreise zu ersetzen, gehört auch eine eigenthümliche
Erscheinung im Gerichtswesen an, die Fehmgerichte. Die Ausbildung
der Landeshoheit hatte die Fürsten in Besitz der Gerichtsbarkeit gebracht.
In Westphalen aber erhielt sich die auf den alten Gaugrafschaften be-
ruhende Gerichtsbarkeit, und da die Aufsicht über dieselben nach der
alten Reichsverfassung zu dem herzoglichen Amte gehörte, standen sie
unter dem Erzbischöfe von Köln, an den bei Auflösung des sächsischen
Herzogthums die herzogliche Gewalt für diesen Theil desselben über-
gegangen war. Diese einer vergangenen Zeit angehörigen Gerichte
hießen, da sie von den neuen Landesherren unabhängig waren, Frei-
gerichte, und die Vorsteher, die sich als kaiserliche, nicht als landes-
herrliche Beamte betrachteten, Freigrafen, wie die beim Gerichte mit-
wirkenden Personen, die überhaupt Schöffen genannt wurden, hier den
Namen Freischöffen führten. Altem Herkommen gemäß wurde über
gewisse Verbrechen, namentlich solche, die unmittelbare Angriffe auf die
Religion oder Verletzung von Leib und Leben enthielten, nicht in den
gewöhnlichen öffentlichen Sitzungen gcurtheilt, sondern in solchen, die,
weil nur die Glieder des Gerichts dabei zugegen waren, heimliche hießen.
Diese Gerichte hießen die Fehme und die von ihnen ausgehende Ver-
urtheilung die Verfehmung. Zur Zeit, da Gewaltthätigkeit alle Ver-
hältnisse in Deutschland verwirrte, erweiterte sich der Wirkungskreis der