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1. Fünfzehn Jahrhunderte - S. 457

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
nach dem Ende der Kreuzzüge. 457 der im Jahre 1387 in Mergentheim gemachte Versuch, die Heidelberger Einigung zu erneuern, nicht zum Ziele, da das Bemühen des Königs, den Landfrieden zu verallgemeinern und zu dem Ende dem Reiche eine bestimmte Eintheilung zu geben, auf Widerspruch bei den Städten stieß, die den Vortheil ihrer bisherigen besonderen Einigungen nicht aufgeben wollten. Statt der von dem Könige beabsichtigten Einigung kam ein neues Bündniß der schwäbischen Städte mit den benachbarten Fürsten auf ein Jahr zu Stande. Noch in demselben .Jahre aber brach der Krieg der durch Oestreichs Niederlage bei Sempach ermuthigten Städte gegen die Fürsten wieder aus, den die Döffinger Schlacht endigte. Nach Beendigung des Krieges mußte Wenzel im Jahre 1389 auf einem Reichstage zu Eger, von den Fürsten gedrängt, die Sache der Städte aufgeben und setzte einen neuen Landfrieden nach Art des Heidelberger fest, der außer Baiern, Franken und Schwaben noch Thüringen und Hessen umfaßte. Wie wenig aber auch dieser half, zeigte sich daran, daß unter Ruprecht, als auch er die Ruhe nicht herzuftellen vermochte, im Jahre 1415 der Erzbischof von Mainz mit Baden und Würtemberg und einer Anzahl schwäbischer Städte zu Marbach einen Bund schloß, den der König als einen mittelbar gegen sein Ansehen gerichteten ver- gebens aufzulösen suchte. 31. Dein Bestreben, die zur Nichtigkeit herabgesunkene Staats- gewalt für gewisse Kreise zu ersetzen, gehört auch eine eigenthümliche Erscheinung im Gerichtswesen an, die Fehmgerichte. Die Ausbildung der Landeshoheit hatte die Fürsten in Besitz der Gerichtsbarkeit gebracht. In Westphalen aber erhielt sich die auf den alten Gaugrafschaften be- ruhende Gerichtsbarkeit, und da die Aufsicht über dieselben nach der alten Reichsverfassung zu dem herzoglichen Amte gehörte, standen sie unter dem Erzbischöfe von Köln, an den bei Auflösung des sächsischen Herzogthums die herzogliche Gewalt für diesen Theil desselben über- gegangen war. Diese einer vergangenen Zeit angehörigen Gerichte hießen, da sie von den neuen Landesherren unabhängig waren, Frei- gerichte, und die Vorsteher, die sich als kaiserliche, nicht als landes- herrliche Beamte betrachteten, Freigrafen, wie die beim Gerichte mit- wirkenden Personen, die überhaupt Schöffen genannt wurden, hier den Namen Freischöffen führten. Altem Herkommen gemäß wurde über gewisse Verbrechen, namentlich solche, die unmittelbare Angriffe auf die Religion oder Verletzung von Leib und Leben enthielten, nicht in den gewöhnlichen öffentlichen Sitzungen gcurtheilt, sondern in solchen, die, weil nur die Glieder des Gerichts dabei zugegen waren, heimliche hießen. Diese Gerichte hießen die Fehme und die von ihnen ausgehende Ver- urtheilung die Verfehmung. Zur Zeit, da Gewaltthätigkeit alle Ver- hältnisse in Deutschland verwirrte, erweiterte sich der Wirkungskreis der
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