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1. Viertehalb Jahrhunderte - S. 576

1856 - Freiburg im Breisgau : Herder
576 Die Kriege in Italien und das deutsche Reich Erfolg, und gegen Osten gestattete die friedlichere Regierung des Sultans Bajazet Ii. Ruhe, soweit nicht feindliche Schaaren auch im Frieden die Nachbarländer heimsuchten. Venedig aber konnte er nicht vernichten und Mailand nicht dem Reiche erhalten. Die Herstellung eines geordneten Zustandes in Deutschland gelang nicht, ohne daß er einen Theil der ohnehin sehr geschmälerten Herrschergewalt zum Opfer brachte. Auf seinem ersten Reichstage im Jahre 1495, den er nicht dem Herkommen nach in Nürnberg, sondern in dem den burgundischen Landen näherzge- legenen Worms hielt, begann das Werk der Landfriedensordnung. Jede Fehde im Reiche sollte für ewige Zeiten bei Strafe der Aechtung^unter- sagt sein. Die Handhabung des Landfriedens aber und die Verhandlung der Streitigkeiten, die nicht mehr durch Fehde geschlichtet werden durften, wollte man nicht einem von dem Reichsoberhaupte abhängigen Gerichte übertragen, sondern man gründete dafür das Reichskammergericht, das seinen Sitz in Frankfurt erhielt, und dessen Mitglieder nach Rath und Willen der Stände von dem Reichsoberhaupte gewählt werden sollten, um über alle Reichsunmittelbaren, im Falle der Rechtsverweigerung oder der Berufung auch über Mittelbare, zu richten. Zur Unterhaltung dieses Gerichtes sowie zur Hülfe gegen die Türken wurde eine Steuer, der gemeine Pfennig, angeordnet. Auf jenem Reichstage erhielt auch der Graf von Würtemberg die herzogliche Würde, jedoch nur im Manns- stamme nach dem Rechte der Erstgeburt vererblich, wobei die Absicht, dereinst das neue Herzogthum für das h absburgische Haus zu gewinnen obgewaltet zu haben scheint. Bald traten in der Thätigkeit des neuen Gerichtes Störungen ein, da die Erhebung der Steuer Schwierigkeiten fand und die Gewohnheit des Fehdewesens und Faustrechts sich so schnell nicht ausrotten ließ. Es erforderte eine Reihe von Bemühungen, die Angelegenheiten in die neue Bahn zu lenken, und die neu getroffenen Einrichtungen hatten noch manche Unterbrechung ihrer Wirksamkeit zu erleiden. Die Reichstage, für deren Thätigkeit der Stoff sich häufte, erwiesen sich unwirksam, weil sie von den dazn Berufenen nicht gehörig besucht wurden. Es ward daher, so sehr sich Maximilian gegen diese neue Schmälerung seiner Gewalt sträuben mochte, im Jahre 1500 auf dem Reichstage zu Augsburg zu der Einsetzung eines ständigen Reichö- regimentes geschritten, das, aus Mitgliedern aller Klassen von Reichs- ständen gebildet, in Nürnberg seinen Sitz haben sollte. Sowohl die von diesem Regimente zu führende Verwaltung, als die Ausführung der Reichs- kammergerichtsurtheile erheischte eine Eintheilung des Reiches, wie man sie früher schon gesucht hatte, um die in den Landfriedenseinigungen ge- gebenen Eintheilungen ständig zu machen und über das ganze Reich aus- zudehnen. Nachdem man schon behufs der Wahl der Negimentsräthe die sechs Kreise Oberrhein, Schwaben, Baiern, Franken, Sachsen und
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