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1. Viertehalb Jahrhunderte - S. 724

1856 - Freiburg im Breisgau : Herder
724 Der dreißigjährige, der französisch-spanische von Spanien in Münster mit den freien Niederlanden einen Frieden schloß und seiner Anerkennung ihrer Unabhängigkeit von Seiten des Reiches keine Einrede entgegengesetzt wurde. Dabei wurden den freien Niederländern die nördlichen Striche von Flandern, Brabant und Lim- burg, die sie erobert hatten, abgetreten, und diese galten unter dem Na- men Generalitätslande als gemeinschaftlicher Besitz der vereinigten Lande. Unerledigt blieb das Verhältniß Lothringens, das in Folge der Verwick- lung seines Herzogs in den französisch-spanischen Krieg von den Fran- zosen besetzt worden war und ihnen ungeachtet der durch den Herzog dem Kaiser geleisteten Dienste jetzt preisgegeben wurde. Noch wichtiger als die Gebietsveränderungen war die Veränderung der Neichsverfassung. Der westphälische Friede that einen entscheidenden Schritt zur Auflösung des Reiches in eine Anzahl von einander unabhängiger Staaten. Insbe- sondere gab das den Reichsständen neu beigelegte Recht, auch mit Aus- wärtigen Bündnisse, sofern sie nicht gegen Kaiser und Reich oder gegen den Landfrieden gerichtet seien, zu schließen, vielfache Veranlassung, den Vortheil des Reiches über den besonderen zu vergessen. Dem Kaiser blieb nur die Leitung der in Angelegenheiten des Reiches zu pflegenden Berathungen und die durch Reichskammergericht und Reichshofrath zu übende Rechtspflege. Der Abnahme kaiserlicher Gewalt entsprach die Steigerung der fürstlichen Macht in den einzelnen Gebieten. Dazu trug in der Folge die im Laufe des Krieges aufgekommene Gewohnheit bei, stehende Heere zu halten. Im Kriege hatte das Bedürfniß die Bei- behaltung der einmal geworbenen Söldnerheere geboten und zu deren Vermehrung durch Aushebung im Lande geführt. Dabei verlor der Ritterstand, dessen Dienst sich mit der veränderten Kriegführung nicht mehr vertrug, die Bedeutung eines besonderen Kriegerstandeö und behielt nur den Genuß der Vorrechte, welche seiner früheren Stellung ent- sprochen hatten. Das so veränderte Heerwesen wurde nun die sicherste Stütze für die Ausübung der Landeshoheit, da es jedem Versuche des Widerstandes vorbeugte oder begegnete und eine Beschränkung landstän- discher Thätigkeit erlaubte. Hinsichtlich der Religion und des sie betref- fenden Besitzstandes wurden der Passauer Vertrag und der Religions- friede vom Jahre 1555 bestätigt und auf die Reformirten ausgedehnt. Dabei sollte das Jahr 1624 in der Art maßgebend sein, daß jeder Fürst seinen andersgläubigen Unterthanen freie Religionsübung soweit zu ge- statten habe, als dieselben in jenem Jahre dieselbe genossen, daß ferner in protestantischen Ländern ein Recht zur Beitreibung der Einkünfte katholischer Stiftungen gelte, soweit es in jenem Jahre bestanden, daß endlich hinsichtlich des kirchlichen Güterbesitzes der erste Tag jenes Jahres entscheide. Es dauerte eine geraume Zeit, bis die aufgestellten Grund- sätze durchgeführt waren und Alles sich von Neuem geordnet hatte. Noch
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