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1. Viertehalb Jahrhunderte - S. 965

1856 - Freiburg im Breisgau : Herder
Die Zeit der siegreichen Revolution. 965 terthänigkeit, die sie unter dem Namen einer beständigen Bundesgenossen- schaft mit Frankreich sich aufcrlegen ließen, aber für diese Unterthänig- keit entschädigte sie die unbedingte fürstliche Gewalt, die sie innerhalb ihrer Gebiete erhielten. Ihre Macht wuchs noch mehr dadurch, daß mittelst des sogenannten Mediatisirens eine Menge bisher reichsunmit- telbarcr Stände, namentlich die gesammte Reichsritterschaft, sich Ln Un- terthanen der Rheinbundsfürsten verwandelten. Auch zwei der noch übrigen Reichsstädte traf das Loos, unter fürstliche Herrschaft treten zu müssen, Nürnberg, das an Baiern, Frankfurt, das an den Kurerzkanzler kam. Es hörten nun alle diejenigen Titel auf, die nur in Beziehung auf das Reich einen Sinn haben konnten. So erhielt der Kurerzkanzler, der auf einem zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Bundes- gliedern in Frankfurt zu haltenden Bundestage den Vorsitz führen sollte, den Namen eines Fürsten Primas, und der Kurfürst von Baden nahm den großherzoglichen Titel an, während der Landgraf von Hessen-Darm- stadt und die Fürsten der nassauischen Linien Usingen und Weilburg um der größer» Macht und Würde willen, jener zu einem Großherzoge, diese zu Herzogen erhoben wurden. Von dieser neuen Schöpfung der Revolution wurde alsbald dem Reichstage zu Regensburg Anzeige ge- macht. Darauf beeilte sich Kaiser Franz zu erklären, daß er die deutsche Kaiserkrone, an welche sich eine Menge jetzt unerfüllbar gewordener Verpflichtungen knüpften, niederlege, alle Stände des Reiches des ihm geleisteten Eides entbinde, und seine deutschen Lande von dem Reiche trenne, um sie in Vereinigung mit seinen außerdeutschen Landen als Kaiser Franz !. von Oestreich, zu beherrschen. Der Reichstag und die beiden Reichsgerichte zu Wien und Wetzlar lösten sich auf. Das von Karl dem Großen gegründete Kaiserthum, das man schon längst erster- den gesehen, war nach einer tausendjährigen Dauer erloschen. Mit ihm war auch die letzte Erinnerung dahin an jene Ordnung, vermöge deren die christlichen Völker ein Ganzes ausgemacht, vermöge deren die Kirche als eine die christliche Welt erhaltende und zusammenhaltende Macht den Schutz der staatlichen Gewalt genossen und deren Thätigkeit geregelt hatte. Es waren auch die Bürgschaften dahin, welche der Kirche in Deutschland, nachdem die Glaubenstrennung die Einheit des Reiches zer- rissen, in blutigen Kämpfen gegen die Anhänger der neuen Lehre er- kämpft worden waren. Das Reich hatte, so morsch es auch ge- worden war, doch noch die Verträge, die über das der Kirche ge- lassene Gebiet bestanden, in Geltung und Wirksamkeit erhalten. Jetzt verschlang die Landeshoheit jedes Recht, das neben dem des Regenten bestand, und die Beschränkung, in welcher die Kirche in Frankreich lebte, gab den Maßstab für ihr Verhältniß in den Staaten des Rhein- bundes, wo nicht gar der Protestantismus, durch die Fürsten vertreten,
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