1869 -
Leipzig
: Teubner
- Autor: Dietsch, Rudolf
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Griechische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
148 Die lykurgische Verfaßung.
und daß auf den von ihm gegebnen Grundlagen erst eine kräftige und confe-
quente Handhabung und Ausbildung die bürgerliche und militärische Zucht
vollendete1)- Mit welcher Weisheit in dieser Verfaßung der Endzweck, dem
Interesse des Staats den Willen aller Bürger völlig unterzuordueu, dem Bürger
das Gefühl der wahren Freiheit (8 53, 2) zu erhalteu und doch deu Staat den
Schwankungen des Volkswillens zu entheben^ kurz demselben die vollste innerste
Selbstgenügsamkeit zu geben') erstrebt war, das haben nicht blos die alten
Schriftsteller anerkannt, welche wie verständig die Vorzüge aller drei Haupt-
verfaßuugsformen gemischt seien rühmen3): darüber hat die Geschichte selbst ein
eben so gültiges Urteil gesprochen, wie sie die Schwächen und die in ihr selbst
enthaltnen Grüude zum Verfall aufgezeigt hat.
2. Daß der Staat auf dem Recht der Erobrung gegründet war, beweist
die Scheidung der Bevölkerung in drei Klassen:
1) Die Spartiateu, die Nachkommen der dorischen Sieger, die alleini-
gen Bürger,
2) die Periöken ('tcsqloikoi), die außerhalb Spartaks wohnenden unter-
worfnen frühern Einwohner, daher zuweilen Aa-Kedcn^oinol genannt4), persön-
lich frei, zur Zahluug von Zins und zu Kriegsdienst verpflichtet, aber ohne jede
Teilnahme am activen Bürgerrecht 5),
3) die Heloten (el'lmeg oder fiacorcu) °), wahrscheinlich mit den
Waffen in der Hand unterworfne Einwohner, Leibeigne des Staats, nicht der
einzelnen Bürger, auf deu Äckern der Spartiaten angesiedelt und diese gegen
Abgaben voin Ertrag bebauend, außerdem im Krieg als Diener und Leichtbe-
wafsnete verwendet, vor harter und unmenschlicher Behandlung wenig geschützt.
3. Die Spartiaten waren unter sich alle gleichberechtigt (ofioioi) und es
scheint gerade die Aufhebung der Vorrechte, deren Adelsgeschlechter genoßen, eine
der wesentlichen von Lyknrgos eingeführten Verändrnngen zu feiu^). Neben
der Gleichheit bildete die Abstammuug das Baud, welches sämtliche Bürger
aneinander kettete, und in keinem griechischen Staat werden seltner Fremde,
die in das Bürgerrecht aufgenommen worden, erwähnt, als in Sparta"). Die
dnrch Freilaßung aus dem Leibeignenstand gebildete Klasse der v£oda[uad£igd~)
genoß nur eiues sehr beschränkten Bürgerrechts, wie auch die Heloteukinder,
welche mit Spartanern die ganze Erziehung geteilt hatten (/xöd-aveg oder
(A-odaneg) und in Folge davon wol regelmäßig freigelaßeu wurden, nicht das
1) Siehe E. Müller N. Jahrb. f. Phil. u. Päd. Lxxv 551. Um so mehr ist dies
anzunehmen, wenn, was allerdings von Einigen bezweifelt wird, Lyknrgos geradezu
durch eine 9 77x90: die schriftliche Aufzeichnung der Gesetze verboten hatte, Ptnt. Lyk. 13.
Denn dann bedurfte es läugrerzeit, um die umfänglichen Bestimmungen zu völligen!
Herkonunen zu erheben. — 2) Polyb. Vi 48. — 3) Aristot. Pol. Ii 310. Darstellungen
der Verfaßung haben gegeben ^enophou de rep. Lac. und Plut. vit. Lyc., aber der
erstre ist nicht vollständig, der letztre nnr mit Vorsicht zu gebrauchen. — 4) Herod.
Vi 58. — 5) S. gegenteilige Ansichten bei Herin. St. 23, 18. — 6) Ephoros Strabo
518 leitete den Namen von der Stadt Helos ab, deren Bewohner zuerst in das staat-
liche Verhältnis versetzt worden feien; da aber daun derselbe 'Eislol obei'exsärai
lauten würde, so ist die Ableitung O. Müllers von elstv vorznziehn. Daß Helos
zuerst das Schicksals erlitten habe, kann man Curtins zngeben. — 7) Wärend Herm.
St. 48 d. Begriff ö^olol auf die Teilnahme au der Erziehung bezieht, ist von Schöm.
reevanitiv äe Lparlanis Iiomoeil. Greifsvv. 1855 it. Rieger de homoeorum et Jiypo-
meionum — oiigine 1853 die im Tert gegebue Erklärung mit Recht festgehalten
worden. In spätrer Zeit werden allerdings Bürger als xcdol Kuycc&ol oder yvm-
qi[iol (Arist. Pol. Ii 6, 15 it. V 6, 2) wie eine höhte Klasse hervorgehoben, wodmch
sich aber im Recht von dieser eine niedre unterschied, woraus sie hervorgegangen und
ob der nur bei ^en. Hellen. Iii 3, (3 vorkommende Name vuo^^lovss ofsicielle Gel-
tung gehabt', ist noch unentschieden. — 8) Beispiel Herod. Ix 33. — 9) Thue. "V 34.