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1. Bilder aus der schleswig-holsteinischen Geschichte - S. 161

1866 - Schleswig : Schulbuchh. Heiberg
161 über Schleswig geben, in welcher König und Neichsrath das Herzogthum als ein rechtes Erblehen anerkennen. Christian wurde nun bald darauf auch König von Norwegen, in Schweden kam aber erst nach mehrjährigen Kriegen und Unterhandlungen die Regierung in seine Hand. Herzog Adolf leistete ihm dabei nicht blos durch Rath, sondern auch durch Geldunterstützung Beistand. Zwischen Schleswigholstein und Dänemark war Friede, so lange Adolf lebte. Adolf erfreute sich der Liebe seiner Unterthanen und stand bei benachbarten Fürsten in hohem Ansehen bis an seinen Tod. Im Jahre 1459 überfiel ihn eine schwere Krankheit. Er begab sich nach Lübeck, um sich des Raths der dortigen Aerzte zu bedienen. Sie konnten ihn nicht retten. Tief betrauert starb der edle Fürst am 4. December desselben Jahres und wurde in Itzehoe neben seinen Ahnen begraben. Do war mennig oge geweenet roth um des hogen fürsten dod. Sein Andenken blieb lange in Segen und der sprichwörtliche Seufzer der Nachwelt: „Es ist nicht mehr, wie zu Herzog Adolfs Zeit," deutete noch lange aus die Vorzüge des durch ihn beglückten Zeitalters hin. 30. Die Herzogswahl. Jetzt trat die große Frage ein, wer der nächste Erbe, der künftige. Landesherr von Schleswigholstein sei. Die nächsten Verwandten Adolf Viii. waren allerdings seine Schwester- söhne: Christian I. und die Grafen Gerhard und Moritz von Olden- burg ; aber sie waren ihm nur von der Spindelseite (von mütterlicher Seite her) verwandt. Auf der Schwertseite standen die Grafen von Schauenburg, und ihre Rechte lagen klar zu Tage. Sie besaßen seit 1281 außer der Stammgrafschaft an der Weser den sogenannten Pinneberger Antheil im Süden von Holstein; sie führten wie Adolf das Nesselblatt in ihrem Schilde; sie hatten 1390, als Adolf Vii. starb, schon einigen Zuwachs erhalten und mit ihren damaligen Miterben einen Erbvertrag abgeschlossen. „Wäre es auch," hieß es in jenem Vertrag, „daß wir Graf Klaus, Herzog Gerhard (Iv.), Graf Albrecht, Junker Heinrich (Heinrich des Eisernen Söhne) oder unsere Erben ohne rechte Erben verstürben, die Mannspersonen wären, was Gott verhüte, so soll unsere ganze Herrschaft und was wir von unserm Gute Nachlassen, an unsere vorbenannten lieben Vetter und ihre Erben fallen, die Manneserben wären. Und desgleichen soll des Grasen Otto, des Pröpsten Bernhard, des Junkers Adolf und des Junkers Wilhelm, unserer vorbenannten Vetter, und ihrer rechten Erben ganze Herrschaft und all ihr Gut, das sie Nachlassen, wenn sie ohne männliche Erben sterben, an unsere rechten Erben fallen, die Manneserben sind. — Wäre es auch, daß von uns vorbenannten Herren irgend Einer vom Kaiser oder von einem anderen Fürsten irgend Land oder Lehngut empfinge, so soll er es zu unser aller gesammten Hand empfangen, also daß er auch uns anderen Herren vor- benannt keinen Schaden thue an der vorgeschriebenen Anwartschaft, die jeder von uns an den andern hat, da all unser Gut bleiben soll in einem gestamm- ten Lehnslose jetzt zu ewigen Zeiten." il
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