1866 -
Schleswig
: Schulbuchh. Heiberg
- Autor: Dücker, Johann Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Schleswig-Holstein
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
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Staaten traten aber zu dem sogenannten deutschen Bunde zusammen,
und Friedrich Vi., der natürlich bei dieser glanzenden Versammlung auch
zugegen war, vertauschte bei dieser Gelegenheit am 4. Juni 1815 das von
Schweden abgetretene Pommern gegen das Herzogthum Lauenburg, und
ließ dieses Land, wie auch Holstein, in den deutschen Bund aufnehmen.
Dadurch erhielten diese Lande natürlich alle Verpflichtungen und Ge-
rechtsame, welche in der Stistungsurkunde des deutschen Bundes, der sog.
Bundesacte, enthalten sind, und unter denen wir nur ein Recht, das
Recht aus eine landständische Verfassung, nennen wollen. Man durfte nun
erwarten, daß die alte Landesverfassung endlich wieder anerkannt werde, und
es trat für Holstein, und damit auch für das mit diesem eng verbundene
Schleswig ein Schutz gegen die Willkür ein, welche sich die Herzogthümer
in den letzten Jahren hatten gefallen lassen müssen.
48. Kränkungen der Landesrechte.
1) In der Wahlurkunde, welche Christian I. 1460 ausstellte, die alle
seine Nachfolger beschworen haben und welche das erste schleswigholsteinische
Staatsgrundgesetz bildet, war den Einwohnern des Landes das Recht bei-
gelegt worden, aus den Kindern des jedesmaligen Fürsten einen Landesherrn
zu erwählen. Dieses Recht ward ihnen aber schon im Anfang des 17. Jahr-
hunderts genommen und, um den verderblichen Theilungen Einhalt zu thun,
das Recht der Erstgeburt eingeführt, und wir dürfen das im Interesse
des Landes nicht bedauern.
2) In derselben Urkunde war festgesetzt, daß die Einwohner Schles-
wigholsteins nicht verpflichtet fein sollten, für den Landesherrn außerhalb
Landes Kriegsdienste zu leisten. — Die schleswigholsteinische Kriegs-
macht ward aber in der Folge nicht bloß überall in den dänischen Kriegs-
händeln verwendet; sie ward sogar später auch auf Dänisch kommandirt.
Bis zum Jahre 1812 bestand übrigens noch in Rendsburg eine besondere
Officierschule; auch diese ward aufgehoben und nach Kopenhagen verlegt,
so daß von nun an die Söhne der Schleswigholsteiner, die Officiere werden
wollten, zu ihrer Ausbildung nach Kopenhagen gehen mußten. Dadurch
wurde natürlich die Zahl der schleswigholsteinischen Officieraspiranten be-
deutend vermindert; die Wenigen aber, welche dennoch sich diesem Fache
widmeten, wurden meistens danisirt, und so kam es endlich dahin, daß in der
ganzen Armee außer einigen dänisch gesinnten Schleswigholsteinern nur
dänische Officiere angestellt waren. Roch ungünstiger gestalteten sich die
Verhältnisse Schleswigholsteins zur See-Kriegsmacht. Die Flotte wurde
natürlich zum Theil für schleswigholsteinisches Geld erbaut, zum Theil
mit schleswigholsteinischen Matrosen bemannt; aber die Officiere waren
sämmtlich Dänen, die Schiffe wurden auf dänischen Werften erbaut und
ausgerüstet, und, „im Kriege machtlos, im Frieden uns feindlich", hatte
die ganze Seemacht für Schleswigholstcin nicht den geringsten Nutzen.
3) Nach der Wahlurkunde sollten nur Landeseinwohncr Beamte des
Landes sein. — Dieses Jndigenatrecht ward von dem Guldberger
Ministerium 1776 aufgehoben. Die Folge davon war, daß bald das ganze
Land mit dänischen Beamten angefüllt war. Die Postmeister- und Zoll-