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1. Bilder aus der schleswig-holsteinischen Geschichte - S. 288

1866 - Schleswig : Schulbuchh. Heiberg
288 Staaten traten aber zu dem sogenannten deutschen Bunde zusammen, und Friedrich Vi., der natürlich bei dieser glanzenden Versammlung auch zugegen war, vertauschte bei dieser Gelegenheit am 4. Juni 1815 das von Schweden abgetretene Pommern gegen das Herzogthum Lauenburg, und ließ dieses Land, wie auch Holstein, in den deutschen Bund aufnehmen. Dadurch erhielten diese Lande natürlich alle Verpflichtungen und Ge- rechtsame, welche in der Stistungsurkunde des deutschen Bundes, der sog. Bundesacte, enthalten sind, und unter denen wir nur ein Recht, das Recht aus eine landständische Verfassung, nennen wollen. Man durfte nun erwarten, daß die alte Landesverfassung endlich wieder anerkannt werde, und es trat für Holstein, und damit auch für das mit diesem eng verbundene Schleswig ein Schutz gegen die Willkür ein, welche sich die Herzogthümer in den letzten Jahren hatten gefallen lassen müssen. 48. Kränkungen der Landesrechte. 1) In der Wahlurkunde, welche Christian I. 1460 ausstellte, die alle seine Nachfolger beschworen haben und welche das erste schleswigholsteinische Staatsgrundgesetz bildet, war den Einwohnern des Landes das Recht bei- gelegt worden, aus den Kindern des jedesmaligen Fürsten einen Landesherrn zu erwählen. Dieses Recht ward ihnen aber schon im Anfang des 17. Jahr- hunderts genommen und, um den verderblichen Theilungen Einhalt zu thun, das Recht der Erstgeburt eingeführt, und wir dürfen das im Interesse des Landes nicht bedauern. 2) In derselben Urkunde war festgesetzt, daß die Einwohner Schles- wigholsteins nicht verpflichtet fein sollten, für den Landesherrn außerhalb Landes Kriegsdienste zu leisten. — Die schleswigholsteinische Kriegs- macht ward aber in der Folge nicht bloß überall in den dänischen Kriegs- händeln verwendet; sie ward sogar später auch auf Dänisch kommandirt. Bis zum Jahre 1812 bestand übrigens noch in Rendsburg eine besondere Officierschule; auch diese ward aufgehoben und nach Kopenhagen verlegt, so daß von nun an die Söhne der Schleswigholsteiner, die Officiere werden wollten, zu ihrer Ausbildung nach Kopenhagen gehen mußten. Dadurch wurde natürlich die Zahl der schleswigholsteinischen Officieraspiranten be- deutend vermindert; die Wenigen aber, welche dennoch sich diesem Fache widmeten, wurden meistens danisirt, und so kam es endlich dahin, daß in der ganzen Armee außer einigen dänisch gesinnten Schleswigholsteinern nur dänische Officiere angestellt waren. Roch ungünstiger gestalteten sich die Verhältnisse Schleswigholsteins zur See-Kriegsmacht. Die Flotte wurde natürlich zum Theil für schleswigholsteinisches Geld erbaut, zum Theil mit schleswigholsteinischen Matrosen bemannt; aber die Officiere waren sämmtlich Dänen, die Schiffe wurden auf dänischen Werften erbaut und ausgerüstet, und, „im Kriege machtlos, im Frieden uns feindlich", hatte die ganze Seemacht für Schleswigholstcin nicht den geringsten Nutzen. 3) Nach der Wahlurkunde sollten nur Landeseinwohncr Beamte des Landes sein. — Dieses Jndigenatrecht ward von dem Guldberger Ministerium 1776 aufgehoben. Die Folge davon war, daß bald das ganze Land mit dänischen Beamten angefüllt war. Die Postmeister- und Zoll-
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