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1. Die vorchristliche Zeit - S. 377

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
und der Unterwerfung Italiens. 377 Die Begebenheiten, wie sie überliefert sind, knüpfen sich an die Perso- nen van Nomulus und sechs auf ihn folgenden Königen, deren Negie- rungszeiten den fraglichen Zeitraum ausfüllen. Was von den einzelnen Königen berichtet ist, zeigt sich zum Theil als mythisch, zum Theil als in sich widersprechend oder doch unwahrscheinlich, abgesehen davon, daß auch über dieselben Thatsachen zuweilen unvereinbare Angaben vorhan- den sind. Schon die Gesammtdauer der den Königen zugeschriebenen Negierungszeiten ist im Vergleich mit den Negierungszeiten anderer Negentenreihen so überraschend lang, daß es zweifelhaft wird, ob die genannten Könige in der Wirklichkeit die einzigen gewesen sind und folglich auch, ob jedes Ereigniß der Negierung desjenigen angehört, mit dessen Namen die Ueberlieferung es verknüpft. Erst die Zeit der beiden letzten hat ein bestimmteres Licht und unter ihnen zeigt sich das Ge- meinwesen im Innern durch Einrichtungen befestigt und nach Außen mächtig. Die Könige sind Romulus (753—717), Numa Pompilius (715—673), Tullus Hostilius (673—641), Ancus Martius (641—616), Tarquinius Priscus (616 — 578), Servius Tullius (578—534), Tar- quinius Superbus oder der Hoffärtige (534—510). Romulus soll bei einem Feste auf wunderbare Weise der Erde entrückt worden sein und, wie er als ein Sohn des Kriegsgottes Mars und der verstoßenen al- banischen Königstochter Rhea Sylvia galt, genoß er nach seinem Tode unter dem Namen Quirinus göttliche Verehrung. Nach einem Jahre, in welchem kein König regierte, ward durch Wahl zum Nachfolger der sabinische Numa Pompilius berufen. So stellt sich das römische König- thum als ein nicht auf Erbfolge, soudern auf Wahl beruhendes dar und der Wechsel der Königswürde zwischen dem latinischen und sabinischen Stamm deutet auf ein Abkommen ähnlich dem, welches früher dem Romulus einen sabinischen Mitkönig gegeben hatte. Die Thätigkeit des neuen Königs ist nach Innen gerichtet und gilt der Einrichtung des Neligionswesens. In der Regelung der Götterverehrung muß das Hauptmittel zur Vereinigung der drei verschiedenen Volksstämme gelegen haben und Numa's Thätigkeit hat ohne Zweifel dieselbe so geordnet, daß jeder der drei Stämme das, was ihm eigenthümlich war, in den gemeinschaftlich angenommenen Gegenständen und Arten der Verehrung wiederfand. Dieß war um so bedeutender, als bei den heidnischen Völ- kern die religiösen Verrichtungen nicht allein alle öffentlichen Handlungen begleiteten, sondern denselben erst ihre Gültigkeit verliehen. Mit der Verehrung gewisser Gottheiten war auch die Pflege der Beschäftigungen, als deren Beschützer man sie dachte, verbunden und, wenn auf Numa Anordnungen zur Sicherung des Landbaues zurückgeführt werden, so rührt dieß her von dem Einflüsse, den das ackerbauende Volk der Sa- biner, zugleich durch Strenge, Mäßigung und Stärke ausgezeichnet, auf
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