1855 -
Freiburg im Breisgau
: Herder
- Autor: Kiesel, Karl
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Höhere Schule, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): Jungen
und der Unterwerfung Italiens-
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und Aventin lag, .rührt von ihm her. Er soll sein Ende durch einen
von den Söhnen des Ancus veranstalteten Mord gefunden haben, der
indeß seinen Zweck in sofern verfehlt habe, als durch Tauaquils Be-
mühungen die Nachfolge auf den im Hause des Königs erzogenen und
früh schon durch Wunderzeichen zu künftiger Größe bestimmten Servius
Tullius, der auch des Königs Schwiegersohn gewesen, geleitet worden sei.
4. Servius Tullius ist der Gesetzgeber oder Ordner des ältesten
römischen Staates. Es hatte sich im Laufe der Zeit an den Kern des
ursprünglichen Staates so Vieles angesetzt, daß endlich, wenn das Ganze
eine gegliederte und verbundene Masse werden sollte, die regelnde Hand
anzulegen war. Zn dem von außen Hinzugekommeuen mußte das Be-
wußtsein der fremden Herkunft dem Bewußtsein, mit dem römischen
Staate zusammenzugehören, weichen und es mußte durch feste Einrich-
tungen der Nahmen geschaffen werden, in den sich bei fernerem An-
wachsen das neu Hinzutretende einstigen konnte. Bisher hatten den
eigentlichen Staat nicht sämmtliche Bewohner seines Gebietes, welche
nach Abzug der Sklaven übrig blieben, gebildet. Gegründet war der
Staat durch Geschlechter aus drei verschiedenen Völkern, welche in ihrer
Heimath einem bevorrechteten Stande angehört hatten. Sie bildeten
die eigentliche Vollbürgerschaft Noms und theilten sich nach den Völkern,
von denen sie herstammten, in drei Klassen oder Tribus, von denen die
der Ramnes den Latinern, die der Tities den Sabinern, die der Luceres
den Etruskern entsprach. Zhre Unterabtheilungen waren dreißig Curien,
zehn auf jede Tribus. Nach diesen Curien in den Curiatcomitien ver-
sammelt und zur Erleichterung der Geschäfte wieder in zehn Decurien
getheilt, übten die Vollbürger, oder, wie sie im Gegensatz zu der übri-
gen Bevölkerung hießen, die Patricier, die Geschlechter, das Negierungs-
recht aus. Eine Eintheilung der Vollbürger, welche unabhängig von
den Versammlungen bestand, war die in Gentes, von denen es schwer
zu sagen ist, wie weit sie der Decurieneintheilung entsprachen. Die
Angehörigen einer Gens oder die Gentilen bildeten eine kleine, durch
gemeinsame Formen der Gottesverehrung zusammengehaltene Gemeinde,
und für sie waren gemeinschaftlicher Name, Abstammung von Vorfah-
ren, die immer frei gewesen waren, unterscheidende Merkmale, wobei
sie auch nicht einem das staatsbürgerliche Bestehen schmälernden Ver-
fahren unterlegen haben durften. Bildeten so die Gentes Kreise von
Familien', die einander am nächsten standen, bildeten sie eine Art von
erweiterter Familie, so ist es zweifelhaft, ob eine gemeinschaftliche Ab-
stammung zur Gentilität gehört habe und ob nicht die Annahme eines
gemeinschaftlichen Stammvaters nur der sinnbildliche Ausdruck einer
durch die Religion geheiligten Verbindung, die sich mehr nach planmäßi-
ger Berechnung als durch Herkunft gebildet hatte, gewesen sei. Aus