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1. Die vorchristliche Zeit - S. 379

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
und der Unterwerfung Italiens- 379 und Aventin lag, .rührt von ihm her. Er soll sein Ende durch einen von den Söhnen des Ancus veranstalteten Mord gefunden haben, der indeß seinen Zweck in sofern verfehlt habe, als durch Tauaquils Be- mühungen die Nachfolge auf den im Hause des Königs erzogenen und früh schon durch Wunderzeichen zu künftiger Größe bestimmten Servius Tullius, der auch des Königs Schwiegersohn gewesen, geleitet worden sei. 4. Servius Tullius ist der Gesetzgeber oder Ordner des ältesten römischen Staates. Es hatte sich im Laufe der Zeit an den Kern des ursprünglichen Staates so Vieles angesetzt, daß endlich, wenn das Ganze eine gegliederte und verbundene Masse werden sollte, die regelnde Hand anzulegen war. Zn dem von außen Hinzugekommeuen mußte das Be- wußtsein der fremden Herkunft dem Bewußtsein, mit dem römischen Staate zusammenzugehören, weichen und es mußte durch feste Einrich- tungen der Nahmen geschaffen werden, in den sich bei fernerem An- wachsen das neu Hinzutretende einstigen konnte. Bisher hatten den eigentlichen Staat nicht sämmtliche Bewohner seines Gebietes, welche nach Abzug der Sklaven übrig blieben, gebildet. Gegründet war der Staat durch Geschlechter aus drei verschiedenen Völkern, welche in ihrer Heimath einem bevorrechteten Stande angehört hatten. Sie bildeten die eigentliche Vollbürgerschaft Noms und theilten sich nach den Völkern, von denen sie herstammten, in drei Klassen oder Tribus, von denen die der Ramnes den Latinern, die der Tities den Sabinern, die der Luceres den Etruskern entsprach. Zhre Unterabtheilungen waren dreißig Curien, zehn auf jede Tribus. Nach diesen Curien in den Curiatcomitien ver- sammelt und zur Erleichterung der Geschäfte wieder in zehn Decurien getheilt, übten die Vollbürger, oder, wie sie im Gegensatz zu der übri- gen Bevölkerung hießen, die Patricier, die Geschlechter, das Negierungs- recht aus. Eine Eintheilung der Vollbürger, welche unabhängig von den Versammlungen bestand, war die in Gentes, von denen es schwer zu sagen ist, wie weit sie der Decurieneintheilung entsprachen. Die Angehörigen einer Gens oder die Gentilen bildeten eine kleine, durch gemeinsame Formen der Gottesverehrung zusammengehaltene Gemeinde, und für sie waren gemeinschaftlicher Name, Abstammung von Vorfah- ren, die immer frei gewesen waren, unterscheidende Merkmale, wobei sie auch nicht einem das staatsbürgerliche Bestehen schmälernden Ver- fahren unterlegen haben durften. Bildeten so die Gentes Kreise von Familien', die einander am nächsten standen, bildeten sie eine Art von erweiterter Familie, so ist es zweifelhaft, ob eine gemeinschaftliche Ab- stammung zur Gentilität gehört habe und ob nicht die Annahme eines gemeinschaftlichen Stammvaters nur der sinnbildliche Ausdruck einer durch die Religion geheiligten Verbindung, die sich mehr nach planmäßi- ger Berechnung als durch Herkunft gebildet hatte, gewesen sei. Aus
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