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1. Die vorchristliche Zeit - S. 382

1855 - Freiburg im Breisgau : Herder
382 Die Römer während der Ausbildung ihrer Staatsverfassung welche unter 12500 Assen blieben, eine sechste außerhalb der Klassen stehende Ordnung bildeten. Zu welcher der Abtheilungen jeder Römer gehörte, bestimmte sich alle fünf Jahre oder jedes Lustrum mittelst einer Schätzung oder eines Census. Wie sich nach dem Ergebniß die Steuer- lasten regelten, ward dadurch auch der Rang, den jeder bei dem auf eigene Kosten zu leistenden Kriegsdienste einnahm, bestimmt. Das zum Kampfe ausgezogene Heer wurde in einer Legion, später in Legionen aufgestellt. Zn dieser acht Mann tiefen Aufstellung bildete die erste Klasse mit Helm, Schild, Panzer, Beinschienen, Schwert und Speer die drei ersten Glieder, die zweite Klasse ohne Panzer und mit kleiuerem Schilde das vierte Glied, die dritte Klasse ohne Schild und Beinschienen das fünfte Glied und eine Hälfte des sechsten, die vierte Klasse ohne alle Schirmwaffen die andere Hälfte des sechsten Gliedes und das siebente und achte, während die fünfte Klasse als leichtes Fußvolk, Be- llten und Rorarier, außer den Linien dienten. Diejenigen, welche außer- halb der Klassen standen, zogen, wenn sie zwischen 12500 und 1500 Assen besaßen, als Veigezeichnete mit, um die Gefallenen zu ersetzen, wurden, wenn sie zwischen 1500 und 375 Assen besaßen, als Proletarier nur in einzelnen Fällen aufgeboten und waren, wenn sie unter 375 Assen besaßen, als nach dem Kopf Geschätzte, von aller Kriegspflicht frei. Die Reiterei, welche bisher nur aus den Patriciern genommen worden war, brachte man durch Aufnahme reicher Plebejer von sechs auf acht- zehn Hundertschaften oder Centurien und jeder Reiter oder Ritter erhielt ein Pferd auf Staatskosten. War nun schon durch diese der Klassen- eintheilung angepaßte Heerverfassung eine Verschmelzung der alten und der neuen Bürgerschaft eingeleitet, so wurde der gesammten Bürgerschaft auch die Entscheiduug über einen Theil der Staatsangelegenheiten, die früher insgesammt vor die Curiatcomitien gehört hatten, übertragen und zu dem Ende gliederte sie sich in eine Anzahl von Centurien, deren jede in der Versammlung der Gesammtbürgerschaft oder den Centuriat- comitien im Ganzen eine Stimme führte, so daß in jeder Frage die Entscheidung nach der Seite fiel, nach welcher sich die Mehrheit der Centurien wandte. In jeder der Centurien waren wieder die älteren und jüngeren Bürger, je nachdem sie zwischen dem siebzehnten und fünf- undvierzigsten Jahre standen und die ausziehende Mannschaft bildeten oder zwischen dem fünfundvierzigsten und sechzigsten Jahre standen und nur zu Hause zur Wehr aufgeboten wurden, so geschieden, daß die einen wie die anderen eine Hälfte der Centurien einnahmen. Damit aber bei der Gleichheit der Zahl älterer und jüngerer Centurien der mögliche Fall eines Schwankens zwischen älteren und jüngeren Centurien vermie- den und die Bildung einer Mehrheit möglich erhalten würde, war jeder Klasse noch eine Mehrheitscenturie zugetheilt, und diese ohne Rücklicht
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