Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bd. 1 - S. 105

1854 - Leipzig : Engelmann
Die griechische Welt. 105 in dem Alleinbesitz gewisser Familien, theils weil das Religionswesen, als auf der Sitte und dem Herkommen beruhend, weniger der Wandelbarkeit unterworfen ist, als die weltlichen Einrichtungen und Rechte des bürgerlichen und geselligen Le- bens; theils weil einzelnen Geschlechtern gewisse Künste, Kenntnisse und Verrich- tungen eigenthümlich waren, wie den athenischen Eumolpiden (h. 52.) die Sehergabe, den Askl epia d en in Epidauros und Kos die Heilkunde u. dgl.m.— Dieser auf der Geburt beruhende Herrenstand hatte Grundbesitz mit zinsbaren Bauern und diente im Heer als Ritter oder Reisige. Im Alleinbesitz der Bil- dung, Gesetzeskunde und Waffenübung siel es ihm nicht schwer, das an die Arbeit gewiesene und mit Verachtung behandelte Volk (Demos) von allem Antheil am Staatswesen auszuschließen. Erst als der zunehmende Handel und Industrie unter dem Volke Wohlstand und Bildung verbreitete, die Eintracht und Standesgleich- heit unter den Adelsgeschlechtern schwand, und diese das eigene Sonderinteresse über Gesetze und Herkommen stellten und den Vortheil des Standes höher achte- ten als das Gemeinwohl, wurde allmählich die Macht des Herrenstandes gebro- chen.— Einsassen oder Schutzbürger ohne politische Rechte, Unfreie (Hörige) und Sklaven aus der Fremde fanden sich in allen griechischen Städten. Ihnen waren alle Handarbeiten zum bloßen Nutzen, so wie der Kleinhandel und alle banausischen Geschäfte überlassen, während sich die freigebornen Hellenen nur mit dem Kunstartigen und dem Großhandel befaßten. 7. Lykurg's Gesetzgebung und die messenischen Kriege. §. 66. Durch die Wanderung und unter den neuen Verhältnissen waren die alten einfachen Sitten der Dorier allmählich ausgeartet; ein unkriegeri- scher Geist drohte einzukehren und Unordnung verwirrte die Staaten. Dies brachte einen patriotischen Spartaner aus königlichem Geblüte, Lykurgos, zu dem Vorsatze, durch Wiederherstellung und feste Begründung der alt- dorischen Satzungen seiner Vaterstadt das Uebergewicht über die andern Staaten zu verschaffen. Er begab sich daher nach der durch gute Gesetze ausgezeichneten Insel Kreta, wo dorische Einwohner mit den ursprüng- lichen Sitten und Einrichtungen lebten, machte sich mit den dortigen Zu- ständen bekannt und gab dann nach seiner Rückkehr den Spartanern die merkwürdige Verfassung, deren Grundzüge folgende sind: a) Staats ein richtung. Die Staatsgewalt befand sich in den Händen der Dorier, die ohne weitere Beschäftigung blos den Waffen- übungen oblagen, Kriege führten und den Staat regierten. In Volks- versammlungen wählten sie die Senatoren oder den Rath der Alten (Gerusia), dem die Regierung und die Rechtspflege zustand, und die fünf Ephoren, die anfangs nur Polizeibeamte und Richter in bürger- lichen Sachen waren, später aber (nachdem sie mit einer staatsrichter- lichen Aufsichtsgewalt über Bürgersitte, öffentliche Erziehung und Amtsführung der Behörden, selbst der Geronten (Senatoren) ausgerüstet worden) alle Macht an sich rissen und selbst die Könige zur Rechenschaft zogen. Der Senat bestand aus 28 auf Lebenszeit gewählten Greisen von mindestens
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer