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1. Bd. 1 - S. 428

1854 - Leipzig : Engelmann
428 Das Mittelalter. Konr. Ii. 1024— 1030. 1033. 1033. 1030. apfel; und wenn er gleich auf seinen Römerzügen die Schirmvogtei über die heilige Stadt übte, so gab jene Ceremonie doch den folgenden Päpsten Veranlassung, die deutsche Kaiserkrone als ihr Lehn anzusehen. Nach einem dritten auf Bitten des Papstes wider die Griechen in Unteritalien unter- nommenen Zuge starb Heinrich auf seiner Burg Grona unweit Göttingen. T. Das salisch-fränkische Kaiserhaus (Lzstl—1s95). §. 294. Konrad Ii., von den geistlichen und weltlichen Fürsten in der blühenden Rheinebene bei Oppenheim auf den alten Königsstuhl gehoben, war mehr auf Erweiterung des Reichs und Erwerbung kriegerischer Ehre und ritterlichen Ruhms als auf eine ruhige und friedliche Negierung bedacht. Nachdem er die wankelmüthigen Italiener, insbesondere den trotzigen und kriegerischen Bischof Geribert von Mailand zur Anerkennung seiner Ober- hoheit gezwungen, in letztererstadt die eiserne Krone der Lombarden und in Rom, unter großen Feierlichkeiten, die Kaiserkrone empfan- gen, nöthigte er den kinderlosen König Rudolf von Burgund die An- wartschaft des Reichs auf das a r e lati sch e Kön ig rei ch anzuerkennen und setzte sich dann nachdessentoddieburgundischekönigskroneaufshaupts. Dieß verwickelte ihn in viele Fehden, theils mit den burgundischenedelleuten und Bischöfen, die sich als unabhängige Landesfürsten betrachteten, theils mit seinem Stiefsohn Ernst v on Schwaben, der nähere Rechte auf das Königreich geltend machte und in Verbindung mit seinem Freunde Welf in Süddeutschland die Fahne der Empörung aufpflanzte. Beide erlagen nach tapferm Kampfe, und die Thaten und Schicksale des ritterlichen Herzogs Ernst gingen in die Volkssage und Dichtung über. Durch den Vertrag von Solothurn wurde Burgundien mit dem deutschen Reich vereinigt.— Polen*) **) und Böh men wurden lehnspflichtig gemacht, dagegen Schles- wig an Kanut den Großen (§. 285.) abgetreten und die Eider als deutsche Reichsgranze festgesetzt. Durch ein neues Lehngesetz bestätigte Konrad auf seinem zweiten Römerzug die Erblichkeit der kleinern Lehen in Italien und bestimmte die dem Kaiser zu leistenden Lehnspflichten Abgaben und Lieferungen. Nur wer in einem Gericht seiner Standesgenossen eines Verbrechens überwiesen worden, könne seines Lehns beraubt werden. Durch diese Bestimmung wurde die Macht der Großen zersplittert und ge- schwächt, die Vasallen der Willkür ihrer Lehnsherren entzogen und der Grund zu einem freien und angesehenen Mittelstand gelegt. Er und seine Nach- folger liegen im D o m e zu Sp ey er, dessen majestätischen Bau Konrad be- gonnen (1030), begraben. *) Das arelatische Königreich (§. 277) umfaßte die südöstlichen Provinzen Frank- reichs : Provence, Dauphins, Franche-Comts, das Gebiet von Lyon ; die westliche Schweiz (Genf, Waadt u. a.) und Savoyen. Die Bischöfe von Lyon, Besanyon, Genf, Lausanne,
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