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1. Bd. 1 - S. 497

1854 - Leipzig : Engelmann
497 Die Uebermacht der Kirche im Zeitalter der Kreuzzüge. wurden wohl selbst die Waaren zur Sicherheit niedergelegt; dahermeffe und Markt gleich- bedeutend wurden. — In die Gattung der königlichen und bischöflichen Städte sind auch die meisten unter den sächsischen Kaisern aus den Burgwarten entstandenen Städte zu zäh- len (§. 289 ff.), die „durch Graben und Bollwerk gegen schnelle Uebersälle gesichert und von der Besatzung geschützt in Kriegszeiten eine Zuflucht für Personen und Sachen ge- währten, wodurch Leben und Gewerbthätigkeit entstand, so wie alle spatern Reichs- städte, „die aus kirchlichen Stiftungen, aus Markt- und Handelsplätzen auf des Reiches Boden hervorgingen und sich unter vom Reiche belehnten geistlichen oder weltlichen Fürsten befanden, wie z. B. Erfurt, Bardewik." — Außerdem gab es viele fürstliche Städte „insofern sie aus herrschaftlichem Willen geistlicher oder weltlicher Fürsten ent- standen wie z. B. Soest, Braunschweig, Göttingen, oder auf fürstlichen Territorien ge- gründet wurden, wie in Süddeutschland die zähringischen Städte (Freiburg, Bern u. a.), in Norddeutschland die w elfischen (Lübeck, Hamburg u. a.). Hinsichtlich der städti- schen Verfassung ist zu unterscheiden zwischen den Städten, wo sich eine altfreie Ge- meinde mit beständigem Schöffenthum von Alters her erhalten oder frühzeitig gebildet hat und solchen, wo die altfreie Gemeinde gänzlich unterdrückt wurde und unter die Herrschaft des Bischofs oder Feudalherrn kam. Von der erftern Art war die Stadt C ö ln, deren Verfassung und Recht bei der Gründung vieler andern Städte eingeführt ward. In solchen Städten wurde der patrizische Sch ösfenrath im Laufe der Jahre durch einen Gemeinderath verdrängt, den die anfangs unfreie, aber mit der Zeit zur Freiheit gelangte Bürgerschaft wählte. Von der zweiten Art, wo die städtischen Beamten (Ministerialen) anfangs von dem Bischof bestellt wurden und die Bürgerschaft als solche gar keinen Antheil an der Regierung hatte, war Straß bürg die angesehenste Stadt. Auch in diesen bildete sich allmählich ein freier Bürgerstand mit dem Recht der Sclbstregie- rung heran; aber der Stadtrath ging hier aus dem Emporstreben einer die Dienstbar- keit immer mehr abwerfendcn Bürgerschaft hervor und lehnte sich folglich nicht an ein schon vorhandenes Schöffenthum der altsreien Gemeinde an, sondern machte für sich die ganze Vertretung der Bürgerschaft aus. Zu dieser Gattung gehörten auch die Städte Worms und Speier. Die meisten dieser Städte erlangten ihre Freiheit und ihre republikanische Verfassung nur unter harten Kämpfen mit den Bischöfen, deren Gewalt zuletzt nur noch eine nominale war. Die Kaiser, besonders aus dem Hohenstausischen Hause, begünstigten und beförderten diese Erhebung der Städte gegen die Bischöfe und gewährten ihnen Rechte und Freiheiten mancherlei Art. — Ruhiger entwickelte sich die städtische Freiheit in den königlichen und andern ältern Reichsstädten. Hier kam es nicht, wie in den bischöflichen zu einem ähnlichen die bürgerliche Freiheit gewaltsam hervortreibenden Ge- gensatz: „sondern in dem Maße, wie der Bürgerstand allmählich mit dem Betrieb von Handel und Gewerb emporkam und erstarkte, wurde ihm auch der gebührende Antheil an der Gemeindeverwaltung und endlich eine gewisse Selbstregicrung eingeräumt, bei der sich die königliche, herzogliche oder markgräfliche Herrschaft nur die vogteilichen Rechte und Einkünfte mit Ernennung der gewöhnlichen Stadtrichter, des Vogts oder des Schult- heißen vorbehielt." So in Goslar, Erfurt, Nürnb erg u. a. m. — Die fürst- lichen Städte kamen hinsichtlich der Verfassungsform und in manchen andern Be- ziehungen den Reichsstädten sehr nahe: „aber es bezeichnet ihre Eigenthümlichkeit, daß sie vornehmlich aus Markt- und Handelsplätzen entstanden sind oder als solche gegründet waren, daß in ihnen das Bürgcrthum von Anfang an rein für sich hervortritt, endlich daß ihre Verfassung und städtische Freiheit ursprünglich als eine von der Herrschaft ver- liehene erscheint." Zu den merkwürdigsten und ältesten Städten dieser Art gehört Soest in Westfalen; auf das Soester Stadtrccht war das alte Recht von Lübeck gegründet; aber schon vor Friedrich Ii. erlangte die thatkräfcige Stadt die Reichsfreiheit und große Privilegien. Wie das lübische Recht in den meisten Städten der Ostsee anerkannt und ein- Webcr, Geschichte. I. 6. Ausl. 32
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